Das Unternehmenszertifikat nach § 10 ChemKlimaschutzV brauchen GmbH, UG, GbR und andere Gesellschaften, die für Dritte an Kälte-, Klimaanlagen oder Wärmepumpen arbeiten – auch die GmbH mit nur einer Person. Das Einzelunternehmen braucht es nicht. Voraussetzung sind genug zertifizierte Mitarbeiter sowie Werkzeuge und Verfahren. Beantragt wird bei der Landesbehörde am Hauptsitz; die Gebühr liegt je nach Land zwischen 50 und 1.600 Euro. Alte Zertifikate gelten bis zum 12. März 2029.
Wer nach dem Unternehmenszertifikat sucht, bekommt meist eine Antwort über den Kälteschein – also über das Zertifikat für Personen. Das Zertifikat für das Unternehmen ist ein eigenes Papier, von einer anderen Behörde, mit anderen Voraussetzungen. Und es ist nicht, wie oft zu lesen ist, „für Betriebe vorgeschrieben“: Ob du es brauchst, entscheidet allein die Rechtsform. Dieser Beitrag klärt das und nennt für jedes Bundesland die zuständige Stelle und die Gebühr.
Kurz beantwortet: Es ist der Nachweis, dass ein Unternehmen Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen für Dritte installieren, warten, reparieren und außer Betrieb nehmen darf. Grundlage sind Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/573, Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 und in Deutschland § 10 der ChemKlimaschutzV, die seit dem 17. April 2026 gilt.
Früher hieß das Papier Betriebszertifizierung und stand in § 6 der alten ChemKlimaschutzV von 2008. Mit der Neufassung vom 14. April 2026 ist es nach § 10 gewandert; viele Behördenseiten und Formulare nennen noch den alten Paragraphen. Inhaltlich gilt: Das Personenzertifikat – der Kälteschein – sagt, dass ein Mensch die Arbeit beherrscht. Das Unternehmenszertifikat sagt, dass die Firma genug solcher Menschen beschäftigt und ihnen das nötige Werkzeug gibt. Es gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 12 Abs. 1 ChemKlimaschutzV).
Die Pflicht erfasst nach Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Unternehmen, „die für Dritte die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Außerbetriebnahme“ dieser Einrichtungen vornehmen (EUR-Lex).
Kurz beantwortet: Pflicht ist es für juristische Personen und Personenvereinigungen: GmbH, UG, GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG. Die GmbH braucht es auch dann, wenn Gesellschafter, Geschäftsführer und einziger Monteur dieselbe Person sind. Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute brauchen es nicht, auch nicht mit Angestellten; sie können es freiwillig beantragen.
Die Frage nach der Betriebsgröße stellt sich nicht. Ein Einzelunternehmer mit zwölf Monteuren ist frei, die GmbH mit einem Mann ist es nicht.
| Rechtsform | Unternehmenszertifikat | Beleg |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen, eingetragener Kaufmann (e. K.) | nicht nötig, freiwillig möglich | § 10 Abs. 1 Satz 2; UBA-FAQ 4.9 |
| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Pflicht | UBA-FAQ 4.9, als Personengesellschaft genannt |
| OHG, GmbH & Co. KG | Pflicht | UBA-FAQ 4.9 |
| GmbH, auch Ein-Personen-GmbH | Pflicht | UBA-FAQ 4.9: „Auch wenn die GmbH keine weiteren Angestellten hat“ |
| UG (haftungsbeschränkt) | Pflicht | die UG ist eine GmbH (§ 5a GmbHG); vom UBA nicht einzeln genannt |
| jede Rechtsform, nur eigene Anlagen | nicht nötig | UBA-FAQ 4.12 |
Quelle: Umweltbundesamt, FAQ zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 4, zuletzt aktualisiert am 18.09.2026.
Für Gründer ist das eine echte Entscheidungsgröße: Wer als Einzelunternehmer startet, spart sich den Antrag, die Gebühr und den Werkzeugnachweis – muss aber beim Wechsel in eine GmbH daran denken, denn die neue Gesellschaft braucht das Zertifikat vom ersten Auftrag an. Welche Wege es sonst bei der Gründung zu beachten gibt, steht unter Kältetechnik selbstständig machen. Freiwillig beantragen kann sich lohnen, wenn ein Wechsel der Rechtsform absehbar ist oder ein Auftraggeber das Zertifikat verlangt.
Kurz beantwortet: Nach Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 muss das Unternehmen eine für das erwartete Tätigkeitsvolumen ausreichende Zahl zertifizierter Personen beschäftigen und nachweisen, dass diese über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügen. Eine Zahl für „ausreichend“ nennt keine Behörde; sie fragt stattdessen die Jahresstunden je Mitarbeiter ab.
Beim Personal fragen die Behörden am genauesten nach. Hessen und Baden-Württemberg verlangen im Formular für jeden Beschäftigten den vollständigen Namen, das geschätzte Jahresstundenvolumen und eine Kopie seines Sachkundezertifikats. Hessen will zusätzlich eine standortbezogene Personalliste. Nordrhein-Westfalen stellt klar, was nicht zählt: Eine Kopie des Taschenausweises oder des Meisterbriefs wird nicht als Nachweis der Sachkunde akzeptiert. Und die Behörde kann das Zertifikat versagen, wenn Beschäftigte ihre Auffrischungspflicht nicht erfüllt haben (§ 10 Abs. 2 ChemKlimaschutzV).
Bei den Verfahren bleiben die Formulare allgemein. Keines der vier geprüften Formulare aus Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und NRW verlangt ausdrücklich schriftliche Verfahrensanweisungen, etwa zur Dichtheitskontrolle oder Rückgewinnung. Wer eine Prüfung der Behörde vor Ort erwartet, ist trotzdem gut beraten, die eigenen Abläufe beschreiben zu können – vom Befüllen über das Protokoll bis zum Anlagenbuch.
Kurz beantwortet: Die Durchführungsverordnung nennt keine Werkzeugliste. Die Länder fragen die Ausrüstung im Antrag ab, und zwar sehr unterschiedlich genau: Baden-Württemberg mit neun Gerätegruppen, Nordrhein-Westfalen mit sechs, Niedersachsen mit 42 Einzelpositionen, Hessen mit 35. Nachgewiesen wird durch Selbstauskunft; Rechnungen verlangen die vier Formulare nicht.
Die neun Gerätegruppen aus dem Formular des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg sind eine gute Gliederung für die eigene Bestandsaufnahme:
Konkreter wird die Liste der Gewerbeaufsicht Niedersachsen (Stand 03.03.2026). Zusammengefasst nach Arbeitsschritten:
| Arbeitsschritt | Positionen im Formular Niedersachsen |
|---|---|
| Füllen und Evakuieren | Manometerbatterie mit Schläuchen, 4-Wege-Manometerbatterie, Füllschläuche, Montage-Füll- und Prüfeinheiten, Kugelventile, Vakuumpumpe zweistufig (2–4 × 10⁻⁴ mbar), Absolutdruckmessgerät 0–150 mbar |
| Wiegen | elektronische Waage mit 5–10 g Auflösung |
| Rückgewinnung | Absauggerät/-station, Recyclingflasche, Kältemittelflaschen, Flaschenanschlussstücke, Einstechventil |
| Dichtheit | elektronisches Lecksuchgerät unter 4 g/a (Hessen: 5 g/a), Lecksuchspray, Stickstoffflasche, Druckminderer für N₂ bis 50 bar |
| Rohr und Verbindung | Rohrabschneider 3–16 mm und 3–30 mm, Entgrater, Biegevorrichtung 6–22 mm, Bördelgerät, Presszange mit Pressfittings, Weich- und Hartlötgerät mit Hartlot |
| Messen | Digitalthermometer, Zangenmessgerät, Multifunktionsmessgerät, Säuretester |
| Sonstiges | Plombierzange, Kältemaschinenöl, Lamellenkamm, Inspektionsspiegel, Kälteknarre, Drehmomentschlüssel, funkensicheres Handwerkzeug |
| Brennbare Kältemittel | Waage, Vakuumpumpe, Absaugstation und Lecksucher zusätzlich in ATEX-Ausführung |
Eigene Zusammenfassung der Positionen aus den Formularen Niedersachsen (03.03.2026) und Hessen (RP Darmstadt, 17.04.2026). Maßgeblich ist das Formular deines Landes.
Hessen führt zusätzlich Körperschutzausrüstung auf. Sachsen-Anhalt verlangt nach Angabe des Landesamts für Umweltschutz Lieferscheine für Löteinrichtung, Dichtheitsprüfgerät, Monteurhilfe und Absaugstation – das ist die Ausnahme. Hessen fragt die Personalliste je Standort ab; wer mehrere Standorte hat, führt die Werkzeugliste am besten gleich mit.
Kurz beantwortet: Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat; unselbstständige Zweigniederlassungen in anderen Ländern sind im Antrag mit erfasst. Die veröffentlichten Gebühren reichen von 50 Euro in Hamburg und Schleswig-Holstein bis 1.600 Euro in Baden-Württemberg. Sechs Länder nennen keinen Betrag.
| Land | Zuständige Stelle | Gebühr laut Landesseite |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Regierungspräsidien, jeweils Referat 54 | 250–1.600 € |
| Bayern | Landesamt für Umwelt, Augsburg | 125–1.500 €, nach Unternehmensgröße (Stand 03.07.2026) |
| Berlin | LAGetSi | 100–700 €* |
| Brandenburg | LAVG, Dezernat V5 | 80–250 €* |
| Bremen | Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 22 | im Normalfall 100 €* |
| Hamburg | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft | 50–250 €* |
| Hessen | RP Darmstadt, Dezernat IV/F 43.3 | 300 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abt. 5 | 0–200 € nach Zeitaufwand |
| Niedersachsen | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen | nicht veröffentlicht |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56 | nach Gebührenordnung NRW, kein Betrag genannt |
| Rheinland-Pfalz | Struktur- und Genehmigungsdirektionen | nicht veröffentlicht |
| Saarland | Umweltministerium, Referat E/5 | nicht veröffentlicht |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen | 127–749 €* |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt, Referat 402 | nicht veröffentlicht |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für Umwelt, Dezernat 79, Flintbek | 50–1.000 €* |
| Thüringen | TLUBN, Referat 73 – seit Juli 2026 nur online | nicht veröffentlicht |
Abgerufen am 30.09.2026. * Die Seite beruht noch auf § 6 der alten ChemKlimaschutzV; Gebühr kann sich geändert haben. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über kommunale Seiten, die die Landesleistung wiedergeben. Eine Übersicht aller Vollzugsbehörden führt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (Stand 30.06.2026).
Die Spanne wirkt groß, erklärt sich aber aus den Gebührenordnungen: Bayern staffelt nach Unternehmensgröße, Mecklenburg-Vorpommern nach Zeitaufwand. Die Untergrenzen liegen in den Ländern mit veröffentlichtem Betrag zwischen 0 und 250 Euro. Wer die Gebühr vorher kennen will, fragt die Stelle vor dem Antrag; der Betrag steht nur nicht überall im Netz.
Kurz beantwortet: Personal und Zertifikate prüfen, das Formular deines Landes ausfüllen, Kopien der Personenzertifikate und die Personalliste beilegen, bei der Behörde des Hauptsitzes einreichen. Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten und kann das Zertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
Wer arbeitet am Kältekreis, mit welchem Zertifikat, und wann ist die Auffrischung fällig? Zertifikate nach der alten Durchführungsverordnung zählen bis zum 12. März 2029 – danach nur noch die neuen. Welche Kategorie welchem neuen Zertifikat entspricht, steht unter Kälteschein-Kategorien.
Die Links stehen in der Tabelle oben. Achte auf den Stand: Einige Länder bieten noch Formulare nach § 6 alt an. Thüringen nimmt Anträge seit Juli 2026 nur noch online an.
Kopien der Personenzertifikate, Personalliste mit Jahresstunden (Hessen, Baden-Württemberg), Werkzeugliste im Formular, in Niedersachsen ein Auszug aus dem Gewerberegister, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister steht. EMAS-registrierte Standorte legen Umwelterklärung oder Prüfbericht bei (§ 10 Abs. 3).
Rechtlich selbstständige Töchter stellen eigene Anträge; unselbstständige Zweigniederlassungen sind mit dabei (UBA-FAQ 4.10).
Die Behörde hat drei Monate (§ 12 Abs. 1). Auf dem Zertifikat stehen mindestens Inhaber, Nummer, Tätigkeiten, gegebenenfalls eine Füllmengenobergrenze und ein Ablaufdatum – und der Sitz des Unternehmens.
Kurz beantwortet: Unternehmenszertifikate nach der alten Rechtslage gelten bis zum Ablauf des 12. März 2029. Wer davor einen neuen Antrag stellt, darf bis zu neun Monate mit altem Zertifikat und Eingangsbestätigung weiterarbeiten, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen widerspricht. Fehlen dem Betrieb Mitarbeiter mit neuen Personenzertifikaten, wird das neue Zertifikat nur bis zum 12. März 2029 ausgestellt.
Der Stichtag betrifft also zwei Papiere zugleich. Wer 2028 merkt, dass zwei Monteure noch alte Kategorie-I-Scheine haben, muss erst deren Prüfungen organisieren und danach den Unternehmensantrag – mit drei Monaten Bearbeitungszeit. Wer den Zeitplan für die Personenzertifikate im Blick behalten will: Der Überblick über Verbote und Fristen und das kostenlose Nachschlagewerk als PDF führen den 12. März 2029 mit.
Kurz beantwortet: Der Inhaber muss sicherstellen, dass seine zertifizierten Mitarbeiter mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen (§ 10 Abs. 5). Verstöße dagegen, gegen Nebenbestimmungen oder wiederholt gegen die F-Gas-Verordnung können zum Widerruf führen. Wer als Gesellschaft ohne Unternehmenszertifikat tätig wird, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 2 Nr. 4).
Praktisch heißt das: Das Unternehmenszertifikat ist kein Papier, das man einmal holt und abheftet. Scheidet ein zertifizierter Monteur aus oder läuft seine Auffrischung ab, kann die Voraussetzung „ausreichende Zahl“ wegfallen. Wie hoch die Bußgelder bei F-Gas-Verstößen ausfallen können, steht im Beitrag zu den F-Gas-Bußgeldern; die Pflichten des Fachbetriebs im Tagesgeschäft stehen unter F-Gase-Verordnung 2024/573.
In KlimaCraft hinterlegst du die Sachkundenachweise je Mitarbeiter und siehst bei der Einsatzplanung, wer welche Anlage betreuen darf. So fällt eine fällige Auffrischung auf, bevor sie das Unternehmenszertifikat gefährdet.
Einsatzplanung ansehen →Nur als Gesellschaft. GmbH, UG, GbR, OHG und GmbH & Co. KG, die für Dritte an Kälte-, Klimaanlagen oder Wärmepumpen arbeiten, brauchen das Unternehmenszertifikat nach § 10 ChemKlimaschutzV. Ein Einzelunternehmen braucht es nicht; dort genügen die Personenzertifikate der Monteure.
Ja. Das Umweltbundesamt stellt klar, dass auch eine GmbH ohne weitere Angestellte, bei der Gesellschafter und Geschäftsführer dieselbe Person sind, das Zertifikat braucht – mit dem Nachweis einer sachkundigen Person.
Bei der Landesbehörde, in deren Bereich das Unternehmen seinen Hauptsitz hat – etwa beim Landesamt für Umwelt in Bayern, beim Regierungspräsidium Darmstadt in Hessen oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf in NRW. Die Stelle für jedes Land steht in der Tabelle oben.
Das hängt vom Land ab. Veröffentlicht sind zum Beispiel 300 Euro in Hessen, 125 bis 1.500 Euro in Bayern und 250 bis 1.600 Euro in Baden-Württemberg. Mehrere Länder nennen keinen Betrag; die Gebühr erfährst du dann auf Anfrage bei der Behörde.
§ 10 ChemKlimaschutzV sieht keine allgemeine Befristung vor. Ein neues Zertifikat wird aber nur bis zum 12. März 2029 ausgestellt, wenn das Unternehmen bei Antragstellung nicht genug Mitarbeiter mit Personenzertifikaten nach der neuen Durchführungsverordnung hat. Die Behörde kann außerdem Nebenbestimmungen festlegen.
Sie gilt bis zum Ablauf des 12. März 2029 weiter und deckt bis dahin auch Tätigkeiten ab, die erst nach neuem Recht zertifizierungspflichtig sind. Danach brauchst du ein Zertifikat nach § 10. Stellst du den Antrag vor dem Stichtag, kannst du neun Monate lang mit dem alten Zertifikat und der Eingangsbestätigung weiterarbeiten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 30. September 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind § 10 ChemKlimaschutzV, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 und die Auskunft der zuständigen Landesbehörde.