F-Gase & Recht

Anlagenbuch & Betriebshandbuch für Kälteanlagen: Was muss rein – und wie lange aufbewahren?

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Oliver TakensGründer KlimaCraft · 10. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Illustration: Anlagenbuch und Betriebshandbuch nach Art. 7 – von Papier zu digital

Kurz zusammengefasst: Für jede Kälte- und Klimaanlage, die der Dichtheitskontrollpflicht unterliegt, müssen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 Aufzeichnungen geführt werden – das sogenannte Anlagenbuch. Hinein gehören Kältemitteltyp und -menge, alle nachgefüllten Mengen, die Ergebnisse jeder Dichtheitskontrolle, Leckagen samt Behebung und Nachkontrolle sowie rückgewonnene Mengen bei Stilllegung. Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre – für Betreiber und Fachbetrieb. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor, Papier ist also erlaubt. Ob es klug ist, ist eine andere Frage.

Anlagenbuch, Kältemittelbuch, Logbuch – was ist eigentlich was?

In der Praxis kursieren mehrere Begriffe für dieselbe Sache – und ein paar für unterschiedliche Dinge:

  • Anlagenbuch / Betreiberaufzeichnungen: Die Aufzeichnungen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 – pro Anlage geführt, mit allen Kältemittel- und Prüfdaten. Darum geht es in diesem Artikel.
  • Kältemittelbuch / Logbuch: Umgangssprachliche Synonyme für dasselbe Dokument. „Logbuch“ stammt noch aus der Zeit der eingehefteten Papierbögen im Schaltschrank.
  • Betriebshandbuch nach EN 378: Etwas anderes. Die Norm EN 378 (sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen an Kälteanlagen und Wärmepumpen) verlangt als anerkannte Regel der Technik eine Anlagendokumentation mit Betriebsanweisungen und Instandhaltungsnachweisen. Dazu unten mehr.

Wichtig ist die Abgrenzung deshalb, weil bei einer Behördenkontrolle nach den Art.-7-Aufzeichnungen gefragt wird – ein liebevoll gepflegtes Serviceheft ersetzt sie nicht, wenn die Pflichtangaben fehlen.

Für welche Anlagen musst du Aufzeichnungen führen?

Die Aufzeichnungspflicht knüpft an die Dichtheitskontrollpflicht an. Sie gilt für Einrichtungen mit Kältemitteln aus Anhang I (H-FKW/FKW) ab 5 t CO₂-Äquivalent – bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen ab 10 t – sowie für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 (u. a. HFO) ab 1 kg Füllmenge, hermetisch geschlossen ab 2 kg. Das CO₂-Äquivalent berechnest du aus Füllmenge in kg × GWP des Kältemittels.

Damit ist die Schwelle niedriger, als viele denken: Ein Splitgerät mit wenigen Kilogramm R-410A (GWP 2.088) liegt schnell über 5 t CO₂e, eine Kühltheken-Verbundanlage im Markt sowieso. Wie du die Prüfintervalle daraus ableitest, haben wir im Artikel Dichtheitsprüfung: Intervalle nach CO₂-Äquivalent mit Rechenbeispielen durchgespielt. Den Gesamtüberblick über die Pflichten aus der neuen Verordnung gibt unser Grundlagenartikel zur F-Gase-Verordnung 2024.

Pflichtinhalte: Das gehört ins Anlagenbuch

Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zählt die Pflichtangaben auf. Die folgende Tabelle ordnet jedem Inhalt zu, wann er anfällt und woher er im Betriebsalltag kommt:

InhaltWann erfassenQuelle im Betrieb
Menge und Typ des enthaltenen KältemittelsBei Anlagenaufnahme, danach bei jeder ÄnderungTypenschild, Anlagendokumentation, Aufmaß bei Installation
Hinzugefügte Mengen – bei Installation, Wartung oder wegen LeckagenSofort bei jeder Befüllung/NachfüllungWartungs-/Montagebericht des Monteurs, Waage, Flaschen-Charge
Angabe, ob das Kältemittel recycelt oder aufgearbeitet wurde – inkl. Name und Anschrift des Recycling-/AufarbeitungsbetriebsBei jeder Befüllung mit recyceltem/aufgearbeitetem KältemittelLieferschein bzw. Zertifikat des Lieferanten
Ergebnisse aller Dichtheitskontrollen mit Datum und PrüferBei jeder Dichtheitskontrolle (12/6/3-Monats-Intervall)Wartungsprotokoll, Sachkundenachweis des Prüfers
Festgestellte Leckagen, deren Behebung und die NachkontrolleBei Leckagefund; Nachkontrolle frühestens 24 h, spätestens 1 Monat nach ReparaturReparaturbericht, Folgetermin im Kalender
Rückgewonnene Mengen bei Stilllegung und Verbleib des KältemittelsBei Außerbetriebnahme/EntsorgungEntsorgungsnachweis, Rücknahmebeleg des Entsorgers

Grundlage: Art. 7 Verordnung (EU) 2024/573. Details und Auslegungsfragen beantwortet das Umweltbundesamt in seinen FAQ (Link am Ende des Artikels).

Aufbewahrung: 5 Jahre – und zwar doppelt

Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Und hier steckt der Punkt, der in vielen Betrieben untergeht: Die Pflicht trifft sowohl den Betreiber als auch den ausführenden Fachbetrieb. Du kannst dich als Fachbetrieb also nicht darauf verlassen, dass der Kunde „seinen Ordner“ hat – wenn die Behörde bei dir anfragt, musst du deine Kopie der Aufzeichnungen selbst vorlegen können. Fünf Jahre zurück, für jede betreute Anlage.

Betreiber vs. Fachbetrieb: Wer schuldet was?

Formal ist der Betreiber für die Aufzeichnungen verantwortlich – er muss dafür sorgen, dass die Anlage geprüft wird und die Daten vorliegen. Der Fachbetrieb ist derjenige, bei dem die Daten tatsächlich entstehen: Er füllt nach, prüft, repariert – und muss die Aufzeichnungen über seine Arbeiten ebenfalls 5 Jahre aufheben. Hinzu kommen die nationalen Anforderungen der ChemKlimaschutzV an Sachkunde und Betriebszertifizierung.

In der Praxis heißt das: Der Fachbetrieb, der dem Betreiber das fertige, vollständige Anlagenbuch liefert, nimmt ihm eine Pflicht ab, die der Betreiber allein kaum erfüllen kann. Das ist keine Bürokratie-Last, sondern ein Kundenbindungsinstrument – der Betreiber wechselt ungern den Betrieb, bei dem seine komplette Anlagenhistorie liegt. Wer seine Kältemittelbilanz ohnehin nach dem VDKF-LEC-Ansatz führt, kennt das Prinzip – die Unterschiede haben wir im Artikel zu VDKF-LEC beschrieben.

Papier vs. digital: die ehrliche Gegenüberstellung

Die Verordnung schreibt keine Form vor. Der Ordner im Schaltschrank ist genauso zulässig wie eine Datenbank. Die Unterschiede zeigen sich nicht bei der Erfassung, sondern fünf Jahre später bei der Kontrolle:

  • Papier/Excel – die Vorteile: Keine Einführungskosten, kein Schulungsaufwand, funktioniert ohne Strom und ohne Software-Anbieter. Für einen Betrieb mit einer Handvoll Anlagen kann das tatsächlich reichen – wenn jemand die Disziplin aufbringt.
  • Papier/Excel – die Schwächen: Fristen (Nachkontrolle! Nächstes Prüfintervall!) überwacht niemand automatisch. Das CO₂-Äquivalent wird von Hand gerechnet – mit den bekannten GWP-Verwechslern. Der Zettel vom Monteur muss ins Büro und dort abgetippt werden: doppelte Pflege, doppelte Fehlerchance. Und bei der Behördenanfrage „alle Dichtheitskontrollen der Anlage X der letzten 5 Jahre“ beginnt die Ordner-Archäologie.
  • Digital – die Vorteile: Erfassung direkt an der Anlage (auch offline im Maschinenraum ohne Empfang), automatische Berechnung von CO₂e und Prüfintervall, Wiedervorlagen für Nachkontrollen, Chargen-Zuordnung des Kältemittels, Auswertung auf Knopfdruck, Archiv ohne Aktenschrank.
  • Digital – die ehrlichen Nachteile: Kostet Geld und eine Umstellungsphase, das Team muss mitziehen, und du machst dich von einem Anbieter abhängig – achte deshalb auf Exportmöglichkeiten (PDF-Archiv), Serverstandort und DSGVO-Konformität.

Typische Lücken im Anlagenbuch

  • Die vergessene Nachkontrolle: Leckage gefunden, repariert, dokumentiert – aber die Nachkontrolle (frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur) fehlt. Die Reparatur ist damit formal nicht abgeschlossen.
  • Fehlende Chargen-Zuordnung: Es wurde „irgendwas aus der Flasche im Bus“ nachgefüllt. Ohne Zuordnung von Flasche/Charge zur Anlage lässt sich die Mengenbilanz am Jahresende nicht mehr schließen.
  • Recycelt oder Frischware? Die Angabe, ob recyceltes oder aufgearbeitetes Kältemittel eingesetzt wurde – inklusive Name und Anschrift des Betriebs – fehlt fast immer, wenn niemand danach fragt.
  • Prüfer nicht benannt: „Dichtheitsprüfung i. O.“ ohne Datum und Prüfername ist keine vollständige Aufzeichnung.
  • Stilllegung ohne Verbleib: Anlage abgebaut, Kältemittel abgesaugt – aber wohin die rückgewonnene Menge ging, steht nirgends.

Solche Lücken sind keine Kleinigkeiten: Sie sind bußgeldbewehrt und für die Behörde der einfachste Prüfansatz. Welche Beträge im Raum stehen, liest du im Artikel zu Bußgeldern bei F-Gas-Dokumentationsmängeln.

Kurz erwähnt: das Betriebshandbuch nach EN 378

Neben den F-Gas-Aufzeichnungen verlangt die EN 378 als anerkannte Regel der Technik eine Anlagendokumentation – mit Angaben zur Anlage, Betriebsanweisungen und Nachweisen über Instandhaltung und Änderungen. Sie zielt auf die Sicherheit der Anlage, nicht auf den Klimaschutz, überschneidet sich aber inhaltlich mit dem Anlagenbuch (etwa bei Reparaturen und Kältemittelfüllung). Wer beides in einem System führt, erfasst jeden Vorgang nur einmal. Die genauen Dokumentationsanforderungen der einzelnen Normteile solltest du für deinen Anwendungsfall in der aktuellen Normfassung nachschlagen.

So führt sich das Anlagenbuch von selbst

Alle Pflichtangaben aus der Tabelle oben entstehen ohnehin bei der Arbeit – das Problem ist nie die Erhebung, sondern die Übertragung in den Nachweis. In KlimaCraft entsteht das Anlagenbuch deshalb automatisch als Nebenprodukt der Wartung: Der Monteur dokumentiert die Dichtheitsprüfung offline im Wartungsprotokoll, bucht nachgefülltes Kältemittel mit Chargen-Zuordnung – KlimaCraft berechnet CO₂-Äquivalent und Prüfintervall automatisch, legt Nachkontrollen auf Wiedervorlage und archiviert jeden Nachweis fünf Jahre als PDF. Doppelte Datenpflege entfällt komplett.

Anlagenbuch ohne Ordner-Archäologie?

Sieh dir an, wie das Anlagenbuch bei einer echten Wartung ganz nebenbei entsteht – vom Tablet im Maschinenraum bis zum 5-Jahres-PDF-Archiv.

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Quellen und weiterführende Links

Häufige Fragen zum Anlagenbuch

Die Aufzeichnungspflicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 liegt beim Betreiber. Die Aufbewahrungspflicht von mindestens 5 Jahren trifft aber sowohl den Betreiber als auch den ausführenden Fachbetrieb. In der Praxis führt meist der Fachbetrieb die Aufzeichnungen und stellt sie dem Betreiber zur Verfügung.

Mindestens 5 Jahre – und zwar sowohl vom Betreiber der Anlage als auch vom Fachbetrieb, der die Arbeiten ausgeführt hat. Beide müssen die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen können.

Ja. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor – entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen vollständig sind, mindestens 5 Jahre verfügbar bleiben und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. Ein digitales Anlagenbuch erfüllt das genauso wie ein Ordner, meist mit deutlich weniger Lücken.

Für alle Einrichtungen, die der Dichtheitskontrollpflicht unterliegen: bei Anhang-I-Kältemitteln (H-FKW/FKW) ab 5 t CO₂-Äquivalent (hermetisch geschlossen ab 10 t), bei Anhang-II-Gruppe-1-Stoffen wie HFO ab 1 kg Füllmenge (hermetisch ab 2 kg).

Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen sind bußgeldbewehrt und fallen bei Behördenkontrollen schnell auf, weil die Dokumentation der einfachste Prüfansatz ist. Zudem kann der Betreiber seine eigenen Pflichten nicht nachweisen – was auf den betreuenden Fachbetrieb zurückfällt.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Juli 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.

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