Kurz zusammengefasst: Die Intervalle für die Dichtheitsprüfung an Kälteanlagen richten sich nach der Verordnung (EU) 2024/573 nicht nach der Füllmenge in Kilogramm, sondern nach dem CO₂-Äquivalent: Füllmenge in kg × GWP des Kältemittels. Je nach Ergebnis prüfst du alle 12, 6 oder 3 Monate – für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 (u. a. HFO) gelten dagegen Kilogramm-Schwellen. Ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem verdoppelt die Intervalle. Wie du das ausrechnest, wo die Stolperfallen liegen und was du dokumentieren musst, liest du hier.
Zwei Anlagen mit identischer Füllmenge können völlig unterschiedliche Prüfpflichten haben. Der Grund: Kältemittel unterscheiden sich massiv in ihrem Treibhauspotenzial (GWP – Global Warming Potential). Ein Kilogramm R-404A wirkt in der Atmosphäre fast dreimal so stark wie ein Kilogramm R-134a. Deshalb hat der Gesetzgeber schon mit der Vorgänger-Verordnung von reinen Kilogramm-Grenzen auf das CO₂-Äquivalent umgestellt – die aktuelle F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 führt dieses System fort.
Die Logik dahinter ist konsequent: Nicht die Menge im Kreislauf ist das Risiko, sondern die Klimawirkung, wenn sie entweicht. Für dich als Fachbetrieb heißt das aber auch: Du kannst die Prüfpflicht einer Anlage nicht mehr auf einen Blick am Typenschild ablesen. Du musst rechnen – oder rechnen lassen.
Die Formel ist simpel:
CO₂-Äquivalent (in t) = Füllmenge (in kg) × GWP des Kältemittels ÷ 1.000
Das Ergebnis in Tonnen CO₂e vergleichst du mit den Schwellenwerten der Verordnung. Die GWP-Werte der gängigen Kältemittel (nach AR4, wie in der Verordnung referenziert):
Du willst nicht selbst rechnen? Der kostenlose GWP-Rechner ermittelt aus Kältemittel und Füllmenge sofort das CO₂-Äquivalent und das fällige Prüfintervall.
10 kg × 1.430 = 14.300 kg = 14,3 t CO₂e. Die Anlage liegt zwischen 5 und 50 t – also jährliche Dichtheitsprüfung.
12 kg × 3.922 = 47.064 kg = 47,1 t CO₂e. Knapp unter 50 t – es bleibt bei der jährlichen Prüfung. Aber Vorsicht: Die Anlage steht dicht an der Grenze. Wird bei der nächsten Erweiterung oder Nachfüllung die Füllmenge erhöht, kann sie in die nächste Klasse rutschen.
15 kg × 3.922 = 58.830 kg = 58,8 t CO₂e. Jetzt liegt die Anlage über 50 t – die Prüfung ist halbjährlich fällig. Drei Kilogramm mehr Füllmenge halbieren also das Intervall. Genau solche Fälle gehen in Excel-Listen regelmäßig unter, weil dort das Intervall einmal eingetragen und nie wieder angefasst wird.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Kältemitteln aus Anhang I (H-FKW und FKW, also die klassischen F-Gase) und Stoffen aus Anhang II Gruppe 1 (u. a. HFO wie R-1234yf oder R-1234ze). Für Anhang I gelten CO₂e-Schwellen, für Anhang II Gruppe 1 Kilogramm-Schwellen:
| Kältemittel / Füllmenge | Standard-Intervall | Mit Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| Anhang I: ab 5 bis < 50 t CO₂e (hermetisch geschlossen: erst ab 10 t) | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
| Anhang I: ab 50 bis < 500 t CO₂e | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
| Anhang I: ab 500 t CO₂e | alle 3 Monate | alle 6 Monate (System ist Pflicht) |
| Anhang II Gruppe 1: ab 1 kg (hermetisch geschlossen: ab 2 kg) | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
| Anhang II Gruppe 1: ab 10 kg | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
| Anhang II Gruppe 1: ab 100 kg | alle 3 Monate | alle 6 Monate (System ist Pflicht) |
Ab 500 t CO₂e (Anhang I) bzw. ab 100 kg (Anhang II Gruppe 1) ist ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem verpflichtend. Quellen: Verordnung (EU) 2024/573, UBA-FAQ, BFS-Merkblatt (Links am Ende des Artikels).
Ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem verdoppelt also jedes Intervall – das kann sich bei großen Verbundanlagen oder Kühltheken-Verbünden im Lebensmitteleinzelhandel schnell rechnen, weil Anfahrten und Prüfaufwand halbiert werden. Das System selbst muss allerdings regelmäßig auf Funktion geprüft werden.
Übrigens: Welche Kältemittel du in den kommenden Jahren überhaupt noch einsetzen darfst, ist eine eigene Baustelle – dazu haben wir die Kältemittelverbote 2025–2032 in einem eigenen Artikel aufgeschlüsselt.
Wie geprüft wird, schreibt die Verordnung nicht bis ins Detail vor – in der Praxis hat sich ein dreistufiges Vorgehen etabliert, das auch die einschlägigen Merkblätter der Branche beschreiben:
Der erste Blick auf die Anlage: Ölspuren an Verschraubungen, Bördelverbindungen und am Verdichter, Korrosion, Vibrationsschäden an Leitungen, beschädigte Isolierung. Ölaustritt ist fast immer ein Hinweis auf Kältemittelverlust, weil das Öl mit dem Kältemittel im Kreislauf zirkuliert.
Mit dem elektronischen Lecksuchgerät werden alle zugänglichen Verbindungsstellen, Ventile und Lötstellen abgefahren. Auch Schaumbildner (Lecksuchspray) kommen an schwer erreichbaren Stellen zum Einsatz. Ziel ist es, größere Undichtigkeiten sicher zu finden.
Wo die Grobprüfung einen Verdacht liefert oder besonders kritische Stellen vorliegen, wird mit hochempfindlichen Verfahren nachgesetzt – etwa mit kalibrierten elektronischen Detektoren mit hoher Nachweisempfindlichkeit oder UV-Additiv im Kreislauf. Bei Splitgeräten sind typische Kandidaten die Bördelverbindungen am Außengerät, bei Verbundanlagen die Ventilblöcke und Schraderventile.
Wichtig: Durchführen dürfen die Prüfung nur entsprechend zertifizierte Personen – in Deutschland regeln das die ChemKlimaschutzV und die zugehörigen Sachkundebescheinigungen. Auch der Betrieb selbst braucht eine Zertifizierung.
Wird eine Leckage gefunden und repariert, ist die Arbeit noch nicht erledigt: Die Anlage muss frühestens 24 Stunden und spätestens 1 Monat nach der Reparatur erneut auf Dichtheit geprüft werden. Die 24-Stunden-Untergrenze stellt sicher, dass die Anlage unter realen Betriebsbedingungen gelaufen ist, bevor die Reparatur als wirksam bestätigt wird.
Diese Nachkontrolle ist einer der häufigsten Dokumentationsfehler überhaupt: Die Reparatur wird sauber erledigt, aber der zweite Termin innerhalb der Monatsfrist wird nie eingeplant. Was das im Ernstfall kostet, zeigt unser Artikel zu Bußgeldern bei F-Gas-Dokumentationsmängeln.
Jede Dichtheitskontrolle muss mit Datum, Ergebnis und Prüfer in den Betreiberaufzeichnungen (dem Anlagenbuch) landen – zusammen mit Kältemitteltyp und -menge, allen nachgefüllten Mengen, festgestellten Leckagen samt Behebung und Nachkontrolle sowie rückgewonnenen Mengen bei Stilllegung. Nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen diese Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden – und zwar sowohl vom Betreiber als auch vom ausführenden Fachbetrieb.
Eine Dichtheitsprüfung, die nicht dokumentiert ist, ist aus Sicht der Behörde nie passiert. Wie ein sauberes Prüfprotokoll aufgebaut ist, zeigen wir im Beitrag zum Wartungsprotokoll für Klimaanlagen.
Alle Daten für den Nachweis entstehen ohnehin bei der Wartung – das Problem ist die Übertragung. In KlimaCraft entsteht der F-Gas-Nachweis deshalb automatisch als Nebenprodukt der Wartung: Der Monteur dokumentiert die Dichtheitsprüfung offline im Wartungsprotokoll auf dem Tablet, bucht nachgefülltes Kältemittel mit Chargen-Zuordnung – und KlimaCraft berechnet CO₂-Äquivalent und Prüfintervall automatisch, legt die nächste Prüfung auf Wiedervorlage und archiviert jeden Nachweis fünf Jahre als PDF.
Sieh dir an, wie KlimaCraft CO₂-Äquivalent und Prüftermin aus der Füllmenge automatisch ableitet – vom Wartungsprotokoll bis zum 5-Jahres-Archiv. Welche Felder das Protokoll enthalten muss, steht im Detailartikel Dichtheitsprüfungs-Protokoll: Pflichtinhalte + Vorlage.
Kältemittel-Nachweis in KlimaCraft ansehen →Für Kältemittel aus Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 (H-FKW/FKW) beginnt die regelmäßige Kontrollpflicht ab 5 t CO₂-Äquivalent, bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen erst ab 10 t CO₂e. Für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 (u. a. HFO) gilt sie ab 1 kg Füllmenge, hermetisch geschlossen ab 2 kg.
Bei Anhang-I-Kältemitteln: ab 5 bis unter 50 t CO₂e alle 12 Monate, ab 50 bis unter 500 t alle 6 Monate, ab 500 t alle 3 Monate. Bei Anhang-II-Gruppe-1-Stoffen: ab 1 kg alle 12 Monate, ab 10 kg alle 6 Monate, ab 100 kg alle 3 Monate. Mit fest installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle jeweils.
Ja. Mit einem fest installierten Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich alle Intervalle – aus 12 Monaten werden 24, aus 6 werden 12, aus 3 werden 6. Ab 500 t CO₂e (Anhang I) bzw. ab 100 kg (Anhang II Gruppe 1) ist ein solches System allerdings ohnehin Pflicht.
Nach der Reparatur einer Leckage muss die Anlage frühestens 24 Stunden und spätestens 1 Monat später erneut auf Dichtheit geprüft werden, um zu bestätigen, dass die Reparatur wirksam war.
Mindestens 5 Jahre – und zwar sowohl vom Betreiber als auch vom ausführenden Fachbetrieb. Zu den Aufzeichnungen gehören Datum, Ergebnis und Prüfer jeder Dichtheitskontrolle.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Juli 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.