Recht & Pflichten

F-Gase-Verordnung 2024: Was Kältebetriebe jetzt dokumentieren müssen

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Oliver TakensGründer KlimaCraft · 10. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Minuten
Illustration: digitales Anlagenbuch nach F-Gase-Verordnung EU 2024/573 mit 5 Jahren Archivierung

Kurz zusammengefasst: Die EU-Verordnung 2024/573 (die „neue F-Gase-Verordnung“) verpflichtet Betreiber und Fachbetriebe, für Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen lückenlose Aufzeichnungen zu führen – über Füllmengen, Dichtheitskontrollen, Reparaturen und die Entsorgung von Kältemitteln. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Wer die Dokumentation schleifen lässt, riskiert Bußgelder und Ärger mit dem Betreiber-Kunden.

Dieser Artikel ist der Grundlagen-Text unseres F-Gase-Clusters: Er sortiert die Pflichten getrennt nach Betreiber und Fachbetrieb, erklärt Dichtheitskontrollen, Anlagenbuch, Zertifizierung und Phase-Down – und verlinkt an jeder Stelle in die Tiefe. Wenn du nur fünf Minuten hast: Lies die Intervall-Tabelle, die Praxis-Checkliste am Ende und den Abschnitt zu den Fachbetriebspflichten. Alles andere kannst du nachschlagen, wenn der konkrete Fall auf dem Tisch liegt.

Für welche Anlagen gilt die Dokumentationspflicht?

Grundsätzlich gilt: Je mehr Kältemittel (gemessen in CO₂-Äquivalent) in einer Anlage steckt, desto strenger die Pflichten. Die Dichtheitskontroll-Intervalle richten sich nach dem CO₂-Äquivalent der Füllmenge – ab 5 t CO₂e beginnt die regelmäßige Kontrollpflicht, mit kürzeren Intervallen bei größeren Füllmengen. Ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem kann die Intervalle verlängern.

Füllmenge (GWP-gewichtet)Ohne Leckage-ErkennungMit Leckage-Erkennung
ab 5 bis unter 50 t CO₂ealle 12 Monatealle 24 Monate
ab 50 bis unter 500 t CO₂ealle 6 Monatealle 12 Monate
ab 500 t CO₂ealle 3 Monatealle 6 Monate

Quelle: Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573; Details im UBA-FAQ und im BFS-Merkblatt. Die Rechenwege mit Beispielen findest du im Artikel Dichtheitsprüfungs-Intervalle berechnen.

Wichtig für die Praxis: Die Berechnung des CO₂-Äquivalents hängt vom GWP-Wert des jeweiligen Kältemittels ab. Dieselben 10 kg Füllmenge können bei R-134a und R-449A in völlig unterschiedliche Kontrollklassen fallen. Genau hier passieren in Excel-Listen die meisten Fehler. Die GWP-Werte aller gängigen Kältemittel findest du gebündelt in der GWP-Tabelle.

Was muss dokumentiert werden?

Für jede betroffene Anlage muss ein Anlagenbuch (auch: Betreiberaufzeichnungen) geführt werden. Hinein gehören insbesondere:

  • Menge und Typ des enthaltenen Kältemittels,
  • hinzugefügte Mengen – bei Installation, Wartung oder wegen Leckagen,
  • ob das Kältemittel recycelt oder aufgearbeitet wurde (inkl. Name und Anschrift des Betriebs),
  • Ergebnisse aller Dichtheitskontrollen mit Datum und Prüfer,
  • festgestellte Leckagen und deren Behebung inklusive Nachkontrolle,
  • rückgewonnene Mengen bei Stilllegung und der Verbleib des Kältemittels.

Wie diese Aufzeichnungen konkret geführt werden und wie die Mengenbilanz aufgeht, erklärt der Beitrag Kältemittel-Nachweis & Kältemittelbuchhaltung Schritt für Schritt.

Praxis-Tipp: Der Fachbetrieb ist der natürliche Führer dieser Aufzeichnungen – auch wenn die Pflicht formal beim Betreiber liegt. Wer dem Kunden das fertige Anlagenbuch liefert, bindet ihn langfristig und macht die Wartung unverzichtbar.

Die Pflichten des Betreibers im Überblick

Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Anlage hat – in der Regel also der Kunde deines Fachbetriebs: der Supermarkt, das Hotel, die Arztpraxis, der Industriebetrieb. Für ihn ergeben sich aus der Verordnung fünf Kernpflichten:

  • Emissionen vermeiden: Der Betreiber muss Vorkehrungen treffen, damit kein Kältemittel entweicht – und festgestellte Leckagen unverzüglich reparieren lassen.
  • Dichtheitskontrollen beauftragen: in den Intervallen aus der Tabelle oben, durchgeführt von zertifiziertem Personal. Nach jeder Leckage-Reparatur ist innerhalb eines Monats eine Nachkontrolle fällig (frühestens nach 24 Stunden).
  • Leckage-Erkennungssystem betreiben: ab 500 t CO₂-Äquivalent Pflicht; das System muss regelmäßig (mindestens alle 12 Monate) auf Funktion geprüft werden.
  • Aufzeichnungen führen und aufbewahren: das Anlagenbuch nach Art. 7 – mindestens 5 Jahre.
  • Nur zertifizierte Betriebe beauftragen: Installation, Wartung, Reparatur, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung dürfen nur zertifizierte Unternehmen bzw. Personen ausführen.

In der Praxis delegiert der Betreiber fast alle diese Pflichten an seinen Kältefachbetrieb – die Verantwortung bleibt aber bei ihm. Genau deshalb ist ein Fachbetrieb, der die Fristen überwacht und das Anlagenbuch mitliefert, für Betreiber so wertvoll.

Die Pflichten des Fachbetriebs

Für Kälte- und Klimafachbetriebe kommen eigene Pflichten dazu – unabhängig davon, was der Betreiber tut:

  • Zertifiziertes Personal: Jede Person, die Dichtheitskontrollen, Installation, Wartung, Reparatur oder Rückgewinnung durchführt, braucht den Sachkundenachweis (Kälteschein) der passenden Kategorie – und der Betrieb selbst die Unternehmenszertifizierung.
  • Eigene Aufzeichnungen: Auch der ausführende Betrieb muss die Daten der durchgeführten Tätigkeiten mindestens 5 Jahre aufbewahren – nicht nur der Betreiber.
  • Rückgewinnung statt Ablassen: Vor Eingriffen in den Kältekreislauf und bei Stilllegung ist das Kältemittel fachgerecht zurückzugewinnen und der Verbleib zu dokumentieren.
  • Bezugs- und Abgabekontrolle: Fluorierte Kältemittel dürfen nur an bzw. von zertifizierten Unternehmen abgegeben und bezogen werden – die Chargen-Herkunft gehört in die eigene Buchführung.
  • Verbote im Blick behalten: Service-Verbote für Frischware mit hohem GWP (siehe Phase-Down unten) entscheiden, welche Anlage überhaupt noch mit welchem Kältemittel gewartet werden darf.
Der Unterschied in einem Satz: Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alles passiert – der Fachbetrieb dafür, dass es fachgerecht, von zertifiziertem Personal und dokumentiert passiert. Beide brauchen dieselben Aufzeichnungen.

Zertifizierungspflichten: Wer darf was?

Grundlage der Personal-Zertifizierung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 in Verbindung mit der deutschen ChemKlimaschutzV: Der „Kälteschein" in den Kategorien I bis IV regelt, wer an welchen Anlagen arbeiten darf – von der uneingeschränkten Kategorie I bis zur Kategorie IV (Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf); die Zuordnung im Detail zeigt der Beitrag Kälteschein Kategorie 1–4: Welche brauche ich wofür?. Neu durch die Verordnung 2024/573: Bestehende Zertifikate bleiben gültig, müssen aber alle sieben Jahre aufgefrischt werden (Alt-Zertifikate gelten übergangsweise bis zum 12. März 2029). Hintergrund ist unter anderem der Umstieg auf natürliche und brennbare Kältemittel, für die zusätzliche Schulungsinhalte kommen.

Voraussetzungen, Kosten und Anbieter je Kategorie haben wir separat aufgeschrieben: Kälteschein: Kategorien I–IV, Voraussetzungen, Kosten.

Was ist neu gegenüber der alten Verordnung 517/2014?

Die Verordnung (EU) 2024/573 hat am 11. März 2024 die alte F-Gase-Verordnung 517/2014 abgelöst. Für den Betriebsalltag sind vor allem fünf Änderungen spürbar:

  • Steilerer Phase-Down: Die verfügbare HFKW-Menge sinkt schneller und läuft – anders als früher – auf ein vollständiges Aus im Jahr 2050 hinaus. Preisdruck auf Hoch-GWP-Kältemittel ist damit Programm.
  • Neue und frühere Verbote: Service- und Inverkehrbringungsverbote greifen früher und bei niedrigeren GWP-Grenzen; erstmals sind auch Termine gesetzt, ab denen Neugeräte ganz ohne F-Gase auskommen müssen.
  • Anhang-II-Kältemittel im Blick: Für HFO wie R-1234yf gelten jetzt eigene, massebasierte Kontrollschwellen (ab 1 kg) – vorher waren sie weitgehend unreguliert.
  • Auffrischungspflicht für Zertifikate: Der einmal erworbene Kälteschein ist nicht mehr unbegrenzt „wartungsfrei" – Auffrischung spätestens nach fünf Jahren, dann im Sieben-Jahres-Rhythmus.
  • Digitale Nachweise werden Standard: Die Verordnung verweist stärker auf elektronische Aufzeichnungen und Register (etwa das F-Gase-Portal für Quoten und Einfuhren). Papier bleibt erlaubt – praktikabel ist es kaum noch.

Wichtig: Aufzeichnungen, die du unter der alten Verordnung begonnen hast, laufen nahtlos weiter – die 5-Jahres-Aufbewahrung zählt fortlaufend, nicht ab Inkrafttreten neu.

Rückgewinnung & Entsorgung: das vergessene Kapitel

Bei Wartung, Reparatur und Stilllegung muss das Kältemittel von zertifiziertem Personal zurückgewonnen werden – Ablassen ist keine Option und einer der teuersten Verstöße überhaupt. Ins Anlagenbuch gehören dabei: die rückgewonnene Menge, der Verbleib (Wiederverwendung an derselben Anlage, Abgabe an Recycling/Aufarbeitung oder Entsorgung) und bei Abgabe der Name und die Anschrift des übernehmenden Betriebs. Interessant fürs Geschäft: Recyceltes und aufgearbeitetes Kältemittel hat bei den Service-Verboten längere Übergangsfristen als Frischware – wer Rückgewinnung sauber dokumentiert, verschafft seinen Bestandskunden also buchstäblich mehr Zeit. Ohne lückenlose Chargen-Dokumentation darf aufgearbeitete Ware aber nicht eingesetzt werden – die Bilanz ist hier nicht Bürokratie, sondern Voraussetzung.

Die typischen Fehlerquellen im Betriebsalltag

1. Doppelte Datenpflege

Die Wartung wird im Protokoll dokumentiert, die Kältemittelmenge in einer Excel-Liste, der Nachweis in einer dritten Software. Drei Systeme bedeuten drei Chancen, dass Zahlen auseinanderlaufen – und bei einer Prüfung fällt genau das auf.

2. Vergessene Nachkontrollen

Nach einer behobenen Leckage ist innerhalb eines Monats eine Nachkontrolle fällig. In der Zettelwirtschaft geht diese Frist regelmäßig unter.

3. Fehlende Mengenbilanz

Am Jahresende muss nachvollziehbar sein, wohin jedes Kilogramm Kältemittel geflossen ist – von der Charge im Lager bis zur einzelnen Anlage. Ohne systematische Buchung ist das kaum rekonstruierbar.

4. Zertifikate ohne Termin-Überwachung

Mit der neuen Auffrischungspflicht wird auch der Kälteschein zum Fristen-Thema: Läuft die Auffrischung ab, darf der Monteur formal keine Dichtheitskontrolle mehr durchführen – und jede seiner Prüfungen steht auf wackligen Beinen. Die Zertifikats-Termine gehören deshalb in dieselbe Wiedervorlage wie die Anlagen-Prüffristen.

So geht es ohne Extra-Bürokratie

Die gute Nachricht: Alle geforderten Daten entstehen ohnehin bei der normalen Arbeit – bei Installation, Wartung und Reparatur. Das Problem ist nie die Datenerhebung, sondern die Übertragung in den Nachweis.

Genau deshalb haben wir KlimaCraft so gebaut, dass das Anlagenbuch automatisch als Nebenprodukt der Wartung entsteht: Der Monteur dokumentiert die Dichtheitsprüfung offline auf dem Tablet, bucht die nachgefüllte Menge – und KlimaCraft ordnet beides der Anlage zu, rechnet das CO₂-Äquivalent aus, terminiert die nächste Prüfung und archiviert den Nachweis fünf Jahre revisionssicher.

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Was die Verordnung sonst noch verändert

Zertifizierung & Sachkunde

Bestehende Kältescheine bleiben gültig, müssen aber alle sieben Jahre aufgefrischt werden (Alt-Zertifikate gelten übergangsweise bis zum 12. März 2029). Welche Kategorie wofür reicht und was Lehrgänge kosten, steht im Artikel Kälteschein: Kategorien, Voraussetzungen, Kosten.

Kältemittelverbote & Phase-Down (Kurzüberblick)

Parallel zu den Dokumentationspflichten verschärft die Verordnung den Ausstieg aus HFKW auf drei Wegen: Erstens sinkt die EU-weit verfügbare HFKW-Menge (Quote in CO₂-Äquivalent) in Stufen bis zum vollständigen Aus 2050 – Kältemittel mit hohem GWP werden dadurch absehbar teurer und knapper. Zweitens gelten Service-Verbote: Frischware mit GWP ≥ 2500 darf in stationären Kälteanlagen seit 2025 (Klimaanlagen: 2026) nicht mehr zum Nachfüllen verwendet werden; recycelte und aufgearbeitete Ware hat Übergangsfristen, und ab 2032 sinkt die Service-Grenze auf GWP 750. Drittens kommen Inverkehrbringungsverbote für Neugeräte – etwa GWP ≥ 750 bei Mono-Splitgeräten bis 12 kW seit 2025. Für die Betriebspraxis heißt das: Bei jeder Anlage mit R-404A, R-507 oder ähnlich hohem GWP gehört die Frage „reparieren, umrüsten oder ersetzen?" auf den Tisch – und die Kältemittel-Bilanz je Anlage wird zur Planungsgrundlage. Den vollständigen Zeitplan mit allen Terminen findest du im Artikel Kältemittelverbote 2025–2032.

Bußgelder

Verstöße gegen Dichtheitskontroll- und Aufzeichnungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten – mit Bußgeldern bis zu 50.000 € je Verstoß. Was wirklich droht und welche fünf Doku-Lücken am häufigsten sind: Bußgelder bei fehlender F-Gas-Dokumentation.

Praxis-Checkliste zum Abhaken

Geh die Liste einmal für deinen Betrieb durch – jedes „muss ich nachschauen" ist eine offene Flanke:

  • ☐  Für jede betreute Anlage sind Kältemittel, Füllmenge und CO₂-Äquivalent erfasst
  • ☐  Jede Anlage hat ihr korrektes Prüfintervall (5/50/500 t CO₂e) – und einen Termin für die nächste Kontrolle
  • ☐  Alle Dichtheitskontrollen der letzten 5 Jahre sind je Anlage abrufbar (mit Datum und Prüfer)
  • ☐  Leckage-Reparaturen haben eine dokumentierte Nachkontrolle innerhalb eines Monats
  • ☐  Anlagen ab 500 t CO₂e haben ein Leckage-Erkennungssystem – mit jährlicher Funktionsprüfung
  • ☐  Die Kältemittel-Mengenbilanz stimmt auf Chargen-Ebene (Einkauf → Anlage → Rückgewinnung)
  • ☐  Alle Monteure haben die passende Kälteschein-Kategorie – Auffrischungstermine sind notiert
  • ☐  Der Betreiber-Kunde kann seine Aufzeichnungspflicht mit deinen Unterlagen erfüllen
  • ☐  Bestand an R-404A/R-507-Anlagen ist bekannt – inkl. Plan für Umrüstung oder Ersatz

Wenn mehrere Haken fehlen, lohnt sich ein Blick auf eine systematische Lösung – ob mit KlimaCraft oder anders. Hauptsache, es ist keine Zettelwirtschaft.

Häufige Fragen zur F-Gase-Verordnung

Für Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit fluorierten Treibhausgasen sowie für die Fachbetriebe, die daran arbeiten. Betreiber müssen Dichtheitskontrollen und Aufzeichnungen sicherstellen, Fachbetriebe brauchen zertifiziertes Personal und führen die Arbeiten samt Dokumentation aus.

Ab 5 t CO₂-Äquivalent alle 12 Monate, ab 50 t alle 6 Monate, ab 500 t alle 3 Monate. Mit Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle; ab 500 t ist ein solches System Pflicht.

Mindestens 5 Jahre – für Betreiber und ausführende Fachbetriebe gleichermaßen (Art. 7 der Verordnung).

Ja: Bestehende Zertifikate bleiben gültig, müssen aber alle sieben Jahre aufgefrischt werden (Alt-Zertifikate gelten übergangsweise bis zum 12. März 2029). Details und Kosten im Kälteschein-Artikel.

Der Vollzug liegt bei den zuständigen Landesbehörden (je nach Bundesland z. B. Gewerbeaufsicht oder Umweltbehörde). Anlass sind oft Betriebsprüfungen, Beschwerden oder Auffälligkeiten – geprüft werden dann genau die Aufzeichnungen aus Art. 7. Wer sie digital und vollständig vorlegen kann, ist in Minuten fertig.

Bußgelder bis zu 50.000 € je Verstoß nach ChemKlimaschutzV i. V. m. dem Chemikaliengesetz – dazu Risiken bei Versicherung und Gewährleistung. Details im Bußgeld-Artikel.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand Juli 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.

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