Wer an Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen arbeitet, braucht einen personenbezogenen Sachkundenachweis – umgangssprachlich „Kälteschein“. Rechtsgrundlage ist seit dem 29. September 2024 die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, die die frühere DVO (EU) 2015/2067 abgelöst hat, zusammen mit der neuen deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die am 17. April 2026 in Kraft getreten ist. Die bekannten vier Kategorien I–IV gelten noch bis zum 12. März 2029 und werden bis dahin durch die sechs Zertifikatstypen A1, A2, B, C, D und E ersetzt. Bei den Kälteschein-Kosten je Kategorie reichen die veröffentlichten Anbieterpreise von rund 395 € (Kat. IV) bis rund 3.000 € (Kat. I) – mit Anbieter und Abrufdatum in der Tabelle unten. Neu seit der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573: Zertifikate sind nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern müssen regelmäßig aufgefrischt werden.
Übrigens: Gemeint ist immer dasselbe Dokument – je nach Region und Branche wird der Kälteschein auch Kältemittelschein, Klimaschein oder amtlich Sachkundenachweis nach der F-Gase-Verordnung genannt. Wenn dir ein Lehrgang unter einem dieser Namen angeboten wird, steckt derselbe personenbezogene Nachweis mit den Kategorien I–IV dahinter.
Die Zertifizierungspflicht kommt aus zwei Richtungen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 legte EU-weit die Mindestanforderungen an die Zertifizierung von Personen fest, die an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten. National umgesetzt wird das durch die ChemKlimaschutzV, die regelt, wer in Deutschland prüft und zertifiziert.
Zertifizierungspflichtig sind im Kern diese Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Einrichtungen mit F-Gasen, außerdem Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung von Kältemitteln. Wer nur Gehäuse reinigt oder Filter tauscht, ohne in den Kältekreislauf einzugreifen, braucht dafür keinen Schein – sobald aber Kältemittel im Spiel ist, gilt die Pflicht. Der Zusammenhang mit den Betreiber- und Dokumentationspflichten ist eng: Was ein zertifizierter Monteur prüft und dokumentiert, landet am Ende im Anlagenbuch nach der F-Gase-Verordnung 2024.
Drei Begriffe, eine Sache: Das Gesetz spricht von der Zertifizierung von Personal, die ChemKlimaschutzV vom Sachkundenachweis – und auf der Baustelle heißt beides schlicht Kälteschein. Auch „Sachkundeschulung“ oder „F-Gase-Schein“ meinen denselben Nachweis. Wichtig ist nur die Unterscheidung zu zwei anderen Dokumenten: Der Kälteschein ist personenbezogen und gehört dem Monteur, nicht dem Betrieb. Daneben gibt es die Betriebszertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV (dazu unten mehr) und herstellerspezifische Schulungsbescheinigungen, die den gesetzlichen Nachweis ergänzen, aber nie ersetzen. Wer Angebote von Schulungsträgern vergleicht, sollte deshalb genau hinsehen, ob am Ende ein Zertifikat nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 steht – oder nur eine Teilnahmebescheinigung.
| Begriff | Wer ihn benutzt | Gemeint ist | Amtlich? |
|---|---|---|---|
| Kälteschein | das Kälte- und Klimahandwerk | der personenbezogene Sachkundenachweis | nein – Branchenjargon |
| Kältemittelschein | wer vom Stoff her denkt | derselbe Nachweis | nein |
| Klimaschein / Klimaanlagenschein | SHK-, Elektro- und Quereinsteigerbetriebe, die Splitgeräte montieren | derselbe Nachweis | nein |
| F-Gase-Schein, Sachkundeschulung | Schulungsanbieter | derselbe Nachweis | nein |
| Sachkundebescheinigung, Zertifikat A1–E | Verordnung und Prüfstelle | das Dokument selbst | ja – ChemKlimaschutzV und DVO (EU) 2024/2215 |
Für die Praxis heißt das: Es gibt kein eigenes Dokument namens Klimaschein oder Kältemittelschein. Wer eine Splitklimaanlage installieren will, macht denselben Lehrgang und dieselbe Prüfung wie jemand, der an einer Supermarkt-Verbundanlage arbeitet – nur unter Umständen in einer anderen Kategorie. Welche das ist, hängt allein an der Füllmenge der Anlage, nicht an ihrer Bauart und nicht am Namen, unter dem du gesucht hast. Für Klimaanlagen im Einzelnen: welchen Kälteschein du für Split, Multisplit und VRF brauchst.
Dazu kommen drei umgangssprachliche Namen, die alle dasselbe meinen und trotzdem von verschiedenen Leuten benutzt werden. Kälteschein sagt, wer im Kältehandwerk arbeitet. Kältemittelschein sagt, wer vom Stoff her denkt – der Nachweis wird schließlich gebraucht, weil Kältemittel im Spiel ist. Klimaschein sagen überwiegend Quereinsteiger, SHK- und Elektrobetriebe, die Splitklimageräte montieren wollen. Amtlich ist keiner der drei: Das Gesetz kennt den Sachkundenachweis, und seit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 die Zertifikate A1 bis E.
Wenn du heute nach dem Kälteschein suchst, findest du zwei Systeme nebeneinander – und das ist kein Fehler der Anbieter, sondern der Stand der Umstellung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 – in Kraft seit dem 29. September 2024, national umgesetzt in der neuen ChemKlimaschutzV mit Wirkung vom 17. April 2026 – treten an die Stelle der vier Kategorien I bis IV sechs Zertifikate: A1, A2, B, C, D und E. Der Grund für die Aufteilung ist inhaltlich: Das alte System kannte nur fluorierte Treibhausgase. Das neue trennt zusätzlich nach Stoffgruppe – Kohlenwasserstoffe wie Propan, Kohlendioxid und Ammoniak brauchen andere Sicherheitskenntnisse als R-134a.
| Zertifikat | Was damit erlaubt ist | entspricht bisher |
|---|---|---|
| A1 | Alle zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten – F-Gase und Kohlenwasserstoffe – ohne Füllmengenbegrenzung. Der „große Kälteschein“. | Kategorie I |
| A2 | Wie A1, aber begrenzt auf Anlagen unter 3 kg Füllmenge (hermetisch geschlossen und entsprechend gekennzeichnet: unter 6 kg). Der „kleine Kälteschein“. | Kategorie II |
| B | Tätigkeiten an CO₂-Anlagen (R-744), ohne Dichtheitskontrolle im Sinne der F-Gase-Verordnung. | neu – bisher nicht zertifizierungspflichtig; Kat.-I-/II-Inhaber werden im Übergang darauf angerechnet |
| C | Tätigkeiten an Ammoniak-Anlagen (R-717, NH₃), ohne Dichtheitskontrolle im Sinne der F-Gase-Verordnung. | neu – bisher nicht zertifizierungspflichtig; Kat.-I-/II-Inhaber werden im Übergang darauf angerechnet |
| D | Nur Rückgewinnung von F-Gasen an Anlagen unter 3 kg (hermetisch geschlossen: unter 6 kg). | Kategorie III |
| E | Nur Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältekreislauf. | Kategorie IV |
Vereinfachte Darstellung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 und den Angaben der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik, Stand August 2026. Maßgeblich ist der Verordnungstext.
Er bleibt gültig – aber nicht unbegrenzt. Die Umstellung läuft nach diesem Muster: Kategorie I wird zu A1 (und deckt zusätzlich B und C ab), Kategorie II wird zu A2 (nach Lesart der Bundesfachschule ebenfalls plus B und C, jeweils mit Füllmengenbegrenzung; das Umweltbundesamt nennt B und C nur bei Kategorie I), Kategorie III wird zu D, Kategorie IV wird zu E. Die Frist für die Umstellung endet am 12. März 2029. Neu ausgestellte Zertifikate sind sieben Jahre gültig und müssen danach durch einen Auffrischungskurs erneuert werden.
Inhaber von Kategorie I oder II dürfen bis zum 12. März 2029 an Anlagen mit A2L-, A2- und A3-Kältemitteln arbeiten – also an R-32, R-290 (Propan) und R-600a. Danach ist dafür eine Aufbauschulung verpflichtend. Für jeden Betrieb, der gerade auf R-290-Wärmepumpen und R-32-Splits umstellt, ist das die Frist, die im Kalender stehen sollte: Nicht die Anlage ist das Problem, sondern die Qualifikation, mit der sie ab 2029 angefasst werden darf. Welches Kältemittel in welcher Anlage steckt, steht im Beitrag zu Kältemitteln in Wärmepumpen.
Praktisch heißt das für die Betriebsorganisation: Für jeden Monteur gehören Zertifikatstyp, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum und der Stand der Umstellung an einen Ort – zusammen mit der Information, an welchen Anlagen er damit arbeiten darf. Bei drei Monteuren geht das auf einem Zettel. Bei zwölf nicht mehr.
Was du an einer Anlage tun darfst, hängt an zwei Größen: welche Tätigkeit und wie viel Kältemittel im Kreislauf ist. Die folgende Tabelle fasst beides mit den heute üblichen Anbieterpreisen zusammen; die ausführliche Darstellung je Kategorie mit Praxisfällen steht unter Kälteschein Kategorie 1 bis 4 – jetzt A1, A2, D und E, die Zuordnung nach Anlagentyp unter Welcher Kälteschein für Klimaanlagen?.
| Kategorie / Zertifikat | Darf | Belegte Anbieterpreise* |
|---|---|---|
| Kategorie I / A1 | Alle Tätigkeiten (Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung) – ohne Füllmengenbegrenzung | ca. 1.200–3.000 € |
| Kategorie II / A2 | Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung an Anlagen < 3 kg F-Gase (hermetisch geschlossen < 6 kg); Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältekreislauf | ca. 800–1.800 € |
| Kategorie III / D | Rückgewinnung an Anlagen < 3 kg F-Gase | kaum als eigener Lehrgang angeboten |
| Kategorie IV / E | Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf | ca. 300–600 € |
*Veröffentlichte Anbieterpreise, am 27.07.2026 direkt auf den Anbieterseiten abgerufen. Die belegte Spanne für Kat. I reicht von der Handwerkskammer Cottbus mit 1.160 € (Lehrgang, 40 Unterrichtsstunden, Prüfung separat) bis zur GRUNDIG AKADEMIE Nürnberg mit 2.850 € netto zzgl. 180 € Zertifikatsgebühr. Kategorie III wird von den Trägern praktisch nicht als eigener Lehrgang mit veröffentlichtem Preis angeboten. Die Einzelpreise je Kategorie – auch für Kat. II und Kat. IV – stehen mit Umfang, Termin und Quelle in der Anbieterübersicht. TÜV und DEKRA nennen ihre Preise nur auf Anfrage. Verbindlich ist immer nur die Auskunft des jeweiligen Anbieters.
Im Betriebsalltag redet kaum jemand von „Kategorie I“ oder „Kategorie II“ – gefragt wird nach dem kleinen und dem großen Kälteschein. Gemeint ist damit fast immer: kleiner Kälteschein = Kategorie II (Anlagen unter 3 kg Füllmenge), großer Kälteschein = Kategorie I (keine Füllmengenbegrenzung). Die Begriffe sind umgangssprachlich, tauchen aber selbst in Lehrgangsbezeichnungen der Anbieter auf. Wer zwischen beiden schwankt, sollte weniger auf den Preis als auf die Auftragsstruktur schauen: Ein einziger Stammkunde mit einer Verbundanlage über der 3-kg-Grenze macht den großen Schein zur Pflicht. Die ausführliche Gegenüberstellung mit Kosten, Lehrgangsdauer und Entscheidungshilfe findest du im Artikel kleiner vs. großer Kälteschein. Welche Kategorie zu welchem Anlagentyp passt, schlüsselt der Beitrag Kälteschein Kategorie 1, 2, 3 und 4 im Detail auf.
Wer den Kälteschein machen will, durchläuft bei allen Trägern denselben Grundweg – unabhängig davon, ob TÜV-Akademie, DEKRA, Handwerkskammer, Bundesfachschule oder Landesinnung:
Ein Wort zu „Kälteschein online“: Einige Träger bieten Theorieteile als Online-Schulung an – die praktische Prüfung findet aber in Präsenz statt. Angebote, die einen vollwertigen Sachkundenachweis komplett online versprechen, solltest du kritisch prüfen.
Wer an Kälteanlagen jeder Größe arbeitet – vom Supermarkt-Verbund bis zur VRF-Anlage im Bürogebäude – kommt an Kategorie I nicht vorbei. Nur sie deckt Anlagen ohne Füllmengenbegrenzung und Eingriffe in den Kältekreislauf ab. In der Praxis ist Kat. I der Standard für ausgelernte Kältemonteure und Servicetechniker.
Wer ausschließlich kleine Klimageräte installiert und wartet, kann mit Kategorie II auskommen. Achtung bei der Betriebsplanung: Sobald ein Auftrag eine Anlage über der 3-kg-Grenze betrifft, darf der Kat.-II-Monteur dort nicht eingreifen. Wächst der Betrieb in größere Anlagen hinein, ist der Sprung auf Kat. I meist die sauberere Lösung.
Durch den Wärmepumpen-Boom brauchen immer mehr SHK- und Heizungsbaubetriebe einen Kälteschein, obwohl Kälte nie ihr Kerngewerk war. Für Geräte mit weniger als 3 kg F-Gas-Füllmenge – und das sind viele Split-Wärmepumpen – reicht Kategorie II; hermetisch geschlossene Monoblock-Geräte fallen bis 6 kg darunter. Wie der Einstieg ohne klassische Kälte-Ausbildung funktioniert, steht im Beitrag Kälteschein ohne Ausbildung.
Auszubildende zum Mechatroniker für Kältetechnik arbeiten unter Aufsicht einer zertifizierten Person. Mit der Gesellenprüfung ist der Sachkundenachweis dann meist ohne Extra-Prüfung erledigt: Nach Angaben der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik kann Absolventinnen und Absolventen der Gesellenprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik – ebenso der Kälteanlagenbauermeister-Prüfung – ab 2025 ohne zusätzliche Sachkundeprüfung das Zertifikat A1 (die Nachfolge der bisherigen Kategorie I) ausgestellt werden, weil die F-Gas-Inhalte Teil der Abschlussprüfung sind. Für den ergänzenden Zertifikatstyp B ist zusätzlich ein passender Kurs nachzuweisen.
Wer als Dienstleister nur Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf durchführt – etwa im Rahmen regelmäßiger Dichtheitsprüfungs-Intervalle – braucht mindestens Kategorie IV. Für Rückbau- und Entsorgungsbetriebe, die Kältemittel aus Kleingeräten absaugen, ist Kategorie III gedacht.
Der typische Weg: Lehrgang beim Schulungsträger, anschließend theoretische und praktische Prüfung. Die Lehrgangsdauer hängt von Kategorie und Vorkenntnissen ab – von wenigen Tagen für Kat. III/IV bis zu ein bis zwei Wochen (teils mit Vorbereitungskursen) für Kat. I. Geprüft werden im Wesentlichen:
Etablierte Anbieter sind die TÜV-Akademien (z. B. der Sachkundelehrgang Kat. I der TÜV-Akademie), die Handwerkskammern, die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal sowie die Landesinnungen des Kälteanlagenbauerhandwerks.
„Kälteschein 100 % online“ ist ein Versprechen, das man regelmäßig liest, und es stimmt in dieser Form nicht. Der Sachkundenachweis nach ChemKlimaschutzV verlangt eine praktische Prüfung – Löten oder Pressen einer dichten Verbindung, Evakuieren, Befüllen, Rückgewinnung, Umgang mit dem Lecksuchgerät. Diese Prüfung wird vor Ort abgenommen, an einer echten Anlage oder einem Prüfstand. Eine reine Online-Zertifizierung gibt es für A1 und A2 nicht.
Was tatsächlich online geht, ist der Theorieteil – und das ist bei mehreren Trägern inzwischen mehr als eine Notlösung. Verbreitet sind drei Modelle:
Für die Auswahl heißt das: Frag beim Träger nicht „ist das online?“, sondern „wie viele Präsenztage sind es und wo findet die praktische Prüfung statt?“ – das ist die Zahl, die deine Personalplanung betrifft. Und prüfe, ob am Ende ein Zertifikat nach der Durchführungsverordnung steht oder nur eine Teilnahmebescheinigung; bei sehr kurzen Online-Angeboten ist das der häufigste Haken. Welcher Anbieter welches Modell fährt, steht in der Anbieterübersicht.
Beim kleinen Kälteschein (Zertifikat A2) ist der Onlineanteil naturgemäß größer, weil der Praxisteil kürzer ausfällt – dazu mehr unter kleiner und großer Kälteschein im Vergleich.
Bisher galt der einmal erworbene Sachkundenachweis unbefristet. Das ändert die Verordnung (EU) 2024/573 – und zwar in zwei Stufen. Wer nur eine davon kennt, plant den falschen Termin.
Stufe eins betrifft jeden, der heute einen Kälteschein hat. Bescheinigungen nach den Kategorien I bis IV gelten bis zum 12. März 2029. Ab dem 13. März 2029 darf zertifizierungspflichtige Arbeit nur noch ausüben, wer seine Kenntnisse auf das Niveau der neuen Verordnung gebracht hat – und das passiert nicht von selbst. Das Umweltbundesamt formuliert es unmissverständlich: Zur Umstellung „muss an einem entsprechenden vollumfänglichen Auffrischungskurs teilgenommen werden“. Ein Umschreiben auf dem Papierweg gibt es nicht.
Stufe zwei betrifft jede Bescheinigung, die die neuen Mindestanforderungen erfüllt. Für sie gilt: spätestens sieben Jahre nach Ausstellung ein Auffrischungskurs. Der Sieben-Jahres-Zähler startet also mit dem neuen Zertifikat, nicht pauschal 2029. Und ein neues Zertifikat verfällt nach sieben Jahren nicht – es verlangt bis dahin die Auffrischung.
Inhaltlich kommen im Auffrischungskurs die Alternativen zu F-Gasen dazu, insbesondere brennbare und natürliche Kältemittel und ihre sichere Handhabung. National umgesetzt wird das über die novellierte ChemKlimaschutzV zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.
Für die Betriebsorganisation heißt das zweierlei. Erstens: Für jeden Monteur muss festgehalten sein, wann sein Zertifikat erworben wurde und wann die Auffrischung ansteht – ein abgelaufener Nachweis ist kein Formfehler, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Chemikaliengesetz mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 10.000, 50.000 oder 200.000 Euro je nach Tatbestand. Was konkret geahndet wird, steht im Beitrag zu den Bußgeldern nach der F-Gase-Verordnung. Zweitens: Die Tätigkeitsliste für die Selbsterklärung entsteht nicht am Tag vor dem Kurs. Sie entsteht aus der laufenden Dokumentation – aus den Wartungen, Dichtheitskontrollen und Befüllungen, die ohnehin je Monteur und Anlage protokolliert werden.
Die Kostenfrage ist die am häufigsten gestellte überhaupt, und sie wird fast überall als eine einzige Spanne beantwortet. Sie besteht aber aus drei getrennten Posten – Lehrgang, Prüfung, Zertifikatsausstellung –, und seit der Umstellung auf A1 bis E kommt ein vierter dazu.
| Zertifikat | Lehrgang (veröffentlichte Anbieterpreise) | Prüfung & Zertifikat | Dauer |
|---|---|---|---|
| A1 (bisher Kat. I) | ca. 1.200–3.000 € | 60–200 € | meist 5–10 Tage |
| A2 (bisher Kat. II) | ca. 800–1.800 € | 60–200 € | meist 2–5 Tage |
| D (bisher Kat. III) | kaum als eigener Lehrgang angeboten | 60–200 € | 1–2 Tage |
| E (bisher Kat. IV) | ca. 300–600 € | 60–200 € | 1–2 Tage |
| B (CO₂) / C (NH₃) | als eigenständiger Lehrgang erst im Aufbau | 60–200 € | offen |
| Aufbauschulung Kat. I → A1 | wird von ersten Trägern angeboten, Preise noch uneinheitlich | 60–200 € | 1–2 Tage |
Veröffentlichte Anbieterpreise, Stand August 2026, netto und ohne Gewähr. Die Preise für die neuen Zertifikate B, C und die Aufbauschulung bewegen sich noch, weil der Markt gerade erst umstellt – das ist selbst eine Information: Wer 2027 oder 2028 aufstockt, zahlt vermutlich weniger als der, der 2029 unter Zeitdruck bucht.
Der vierte Posten, den kaum jemand einrechnet: die Betriebszertifizierung. Sie ist nicht dasselbe wie der persönliche Kälteschein und kostet den Betrieb noch einmal Gebühren – dazu unten mehr. Und der teuerste Posten steht auf keiner Rechnung: die Ausfalltage. Fünf bis zehn Lehrgangstage bedeuten fünf bis zehn Tage, an denen ein Monteur nicht auf der Baustelle steht. Bei einem realistischen Verrechnungssatz übersteigt das den Lehrgangspreis häufig.
Die Spannen in der Tabelle oben sind Listenpreise einzelner Anbieter. Drei Hebel, um sie zu drücken:
Was kostet die Prüfung selbst? Die reine Prüfungs- und Zertifizierungsgebühr hängt stark von der Prüfstelle ab: Bei der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik bzw. den Landesinnungen liegt sie bei rund 60 € für Mitglieder und 120 € für Nichtmitglieder, andere Prüfstellen wie die TWK Karlsruhe nennen rund 200 € je Zertifikat. Rechnet man Lehrgang und Prüfung für Kategorie I zusammen, landet man nach den derzeit veröffentlichten Anbieterpreisen bei etwa 1.200 bis 3.000 € – am unteren Ende die Handwerkskammer Cottbus mit rund 1.160 € zuzüglich Prüfung, am oberen die GRUNDIG AKADEMIE Nürnberg mit 2.850 € netto zuzüglich 180 € Zertifikatsgebühr. Die vollständige Anbieterübersicht mit Terminen und Links pflegen wir auf einer eigenen Seite. TÜV und DEKRA veröffentlichen ihre Preise oft nicht offen, sondern auf Anfrage. Achte darauf: Lehrgang, Prüfung, Prüfungsgebühr und Zertifikatsausstellung sind nicht überall ein Paket – frag vor der Buchung nach, was enthalten ist.
Für die Budgetplanung im Betrieb heißt das: Wer drei Monteure auf Kategorie I qualifiziert, bewegt sich nach den oben genannten Anbieterpreisen schnell im Bereich mehrerer tausend Euro – plus Ausfallzeiten während der Lehrgangstage. Diese Investition verteilt sich allerdings über Jahre, und ohne sie darf der Betrieb schlicht bestimmte Aufträge nicht annehmen. Sinnvoll ist ein gestaffelter Plan: erfahrene Servicetechniker auf Kat. I, Monteure mit Schwerpunkt Splitgeräte zunächst auf Kat. II, Neuzugänge nach Einarbeitung nachziehen.
Der Sachkundenachweis nach ChemKlimaschutzV bezieht sich auf fluorierte Treibhausgase. Durch die schrittweisen Kältemittelverbote verschiebt sich der Markt aber zunehmend zu brennbaren und natürlichen Kältemitteln – Propan (R290), CO₂ (R744), Ammoniak (R717). Für den sicheren Umgang damit bieten Schulungsträger Zusatzqualifikationen an, die über den klassischen Kälteschein hinausgehen. Wer heute in Qualifikation investiert, sollte diese Zusatzmodule gleich mitdenken: Sie werden mit der Auffrischungspflicht ohnehin Schritt für Schritt in die Zertifizierungsinhalte einziehen.
Der Kälteschein ist personenbezogen. Zusätzlich braucht dein Unternehmen eine Betriebszertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV, wenn es Installation, Wartung oder Instandhaltung an Einrichtungen mit F-Gasen anbietet. Sie setzt unter anderem voraus, dass zertifiziertes Personal in ausreichender Zahl vorhanden ist und die nötige technische Ausstattung bereitsteht. Zuständig ist die jeweils benannte Stelle deines Bundeslands – die Details unterscheiden sich regional, deshalb: bei der eigenen Kammer oder Landesbehörde nachfragen.
KlimaCraft verwaltet Sachkundebescheinigungen, Anlagen und Wartungen in einem System – und weist bei der Einsatzplanung darauf hin, wenn die Kategorie eines Monteurs für eine Anlage nicht ausreicht. Sieh dir an, wie KlimaCraft deinen Betrieb organisiert: von der Dokumentenablage bis zur Einsatzplanung.
Wartungssoftware für Kältetechnik ansehen →Dieser Leitfaden ist der Einstieg – für die Einzelfragen gibt es eigene Beiträge:
Ja. Alle drei Begriffe meinen den personenbezogenen Sachkundenachweis nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 mit den Kategorien I–IV. „Kältemittelschein“ und „Klimaschein“ sind umgangssprachliche Varianten – geprüft wird immer derselbe Nachweis bei einer zugelassenen Stelle (z. B. HWK, IHK oder Innung).
Das Zertifikat selbst läuft nicht ab – die Auffrischung tut es. Bestehende Bescheinigungen der Kategorien I–IV gelten bis zum 12. März 2029; wer danach weiter zertifizierungspflichtig arbeiten will, muss bis dahin an einem vollumfänglichen Auffrischungskurs teilgenommen haben. Für Bescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen gilt anschließend: spätestens sieben Jahre nach Ausstellung wieder ein Auffrischungskurs. Der praktische Teil kann entfallen, wenn in den zwei Jahren davor einschlägige Tätigkeiten ausgeübt und per Selbsterklärung mit Tätigkeitsliste belegt werden.
Für Kategorie I liegen die veröffentlichten Lehrgangspreise bei etwa 1.200 bis 3.000 Euro; die Prüfungs- und Zertifizierungsgebühr ist nicht bei jedem Anbieter enthalten. Belegt ist die Spanne (Stand 27.07.2026) von der Handwerkskammer Cottbus mit 1.160 Euro für den Lehrgang zuzüglich Prüfung bis zur GRUNDIG AKADEMIE Nürnberg mit 2.850 Euro netto zuzüglich 180 Euro Zertifikatsgebühr. Kammern liegen dabei am unteren, private Akademien am oberen Ende; die Einzelpreise aller Anbieter stehen in unserer Anbieterübersicht. TÜV und DEKRA nennen ihre Preise nur auf Anfrage. Verbindliche Preise nennt nur der jeweilige Anbieter.
Der Sachkundenachweis ist personenbezogen. Zusätzlich braucht der Betrieb eine Betriebszertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV, wenn er Installation, Wartung oder Instandhaltung an Einrichtungen mit F-Gasen durchführt. Zuständig ist die jeweils benannte Stelle im Bundesland.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 – seit dem 29. September 2024 an die Stelle der DVO (EU) 2015/2067 getreten – verlangt das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung – eine bestimmte Berufsausbildung schreibt sie nicht vor. In der Praxis setzen Lehrgänge technisches Grundverständnis und handwerkliche Erfahrung voraus; einzelne Träger definieren eigene Teilnahmevoraussetzungen.
Nur teilweise. Manche Träger bieten die Theorie als Online-Schulung an, die praktische Prüfung (Löten, Lecksuche, Rückgewinnung) findet in Präsenz bei der benannten Stelle statt. Ein vollständig online erworbener Sachkundenachweis ist nicht vorgesehen.
Der klassische Sachkundenachweis bezieht sich auf fluorierte Treibhausgase. Für brennbare und natürliche Kältemittel bieten Schulungsträger Zusatzqualifikationen an. Mit der EU-Verordnung 2024/573 werden Inhalte zu Alternativen zu F-Gasen in die Zertifizierungsprogramme aufgenommen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand August 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, die Verordnung (EU) 2024/573 sowie die ChemKlimaschutzV; Kostenangaben sind veröffentlichte Anbieterpreise mit Stand 27.07.2026, jeweils direkt auf den Anbieterseiten abgerufen; verbindlich ist nur die Auskunft des jeweiligen Anbieters.