Die EU-Verordnung 2024/573 zieht die Schrauben Jahr für Jahr an: Seit 2025 darf beim Service an Kälteanlagen kein frisches Kältemittel mit GWP ≥ 2500 mehr eingesetzt werden, seit 2026 gilt das auch für Klimaanlagen und Wärmepumpen. Parallel fallen nach und nach ganze Neugeräte-Klassen weg – vom „Kältemittelverbot 2025“ für R410A-Mono-Splits bis zu den GWP-150-Grenzen ab 2027. Wer welche Anlage betreut, sollte für jeden Kunden wissen: Welches Kältemittel steckt drin, welcher GWP, und ab wann greift welches Verbot?
Hinter allen Einzelverboten steckt ein Mechanismus: der Phase-Down. Die EU deckelt die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), die pro Jahr in Verkehr gebracht werden darf – gemessen in CO₂-Äquivalenten. Mit der novellierten F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 wird diese Quote drastisch schneller reduziert als bisher; der komplette HFKW-Ausstieg ist für 2050 vorgesehen.
Die Folge spürt jeder Betrieb schon heute im Einkauf: Kältemittel mit hohem GWP werden knapper und teurer, weil jedes Kilogramm die Quote stärker belastet. Die konkreten Service- und Inverkehrbringungsverbote sind sozusagen die Leitplanken, die den Markt in Richtung niedriger GWP-Werte und natürlicher Kältemittel drücken. Was die Verordnung darüber hinaus an Dokumentationspflichten mitbringt, haben wir im Überblicksartikel zur F-Gase-Verordnung 2024 zusammengefasst.
Kaum eine Verwechslung sorgt in Kundengesprächen für mehr Verwirrung als diese. Beide Verbotsarten haben völlig unterschiedliche Konsequenzen:
Ab dem Stichtag dürfen neue Geräte der genannten Kategorie nicht mehr mit dem betroffenen Kältemittel verkauft werden. Für Bestandsanlagen ändert sich dadurch nichts – sie dürfen weiterlaufen, gewartet und repariert werden. Ersatzteile sind erlaubt, solange die Reparatur weder Leistung noch Füllmenge erhöht (Art. 11 Abs. 1). Vorsicht beim Split-System: Wird die Innen- oder Außeneinheit getauscht, ist das nach Auffassung der EU-Kommission ein neues System (UBA-FAQ 9.3) – dann gelten die Neugeräte-Verbote.
Ab dem Stichtag darf bei Wartung und Instandhaltung kein frisches Kältemittel ab der GWP-Grenze mehr nachgefüllt werden. Auch hier gilt: Die Anlage selbst ist nicht verboten. Solange sie dicht ist und nichts nachgefüllt werden muss, kann sie weiterlaufen. Kritisch wird es erst bei einer Leckage – dann entscheidet die Verfügbarkeit von recyceltem oder aufgearbeitetem Kältemittel, ob die Anlage wirtschaftlich zu retten ist.
Wenn ein Kunde also fragt „Ist meine R404A-Kühltheke jetzt verboten?“, lautet die korrekte Antwort: Nein – aber frisches R-404A darfst du beim Service nicht mehr einsetzen, und das solltest du in deine Beratung einpreisen.
Die Verbote betreffen nicht nur den Verkauf. Für die meisten Geräteklassen ist nach dem Stichtag auch die Inbetriebnahme verboten – außer der Betreiber weist nach, dass das Gerät vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde (Art. 13 Abs. 19, Nachweis fünf Jahre aufbewahren). Und ein Jahr nach dem Stichtag darf Lagerware nur noch geliefert werden, wenn dieser Nachweis vorliegt (Art. 11 Abs. 1). Wer Geräte auf Lager hat, sollte die Belege deshalb aufheben.
Die wichtigsten Stichtage nach der Verordnung (EU) 2024/573 – Anhang IV für Neugeräte, Artikel 13 für den Service:
| Jahr | Was ist verboten | Betroffene Anlagen / GWP-Grenze |
|---|---|---|
| seit 2022 | Inverkehrbringen | Zentralisierte gewerbliche Kälteanlagen ab 40 kW, GWP ≥ 150 (im Primärkreis von Kaskaden unter 1 500 erlaubt) |
| seit 2025 | Inverkehrbringen | Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (in sich geschlossen), GWP ≥ 150 – für HFKW schon seit 2022 |
| 2025 | Service mit Frischware | Kälteanlagen jeder Art (ortsfest und mobil), Frischware GWP ≥ 2500 (mit Ausnahmen) – z. B. R-404A, R-507A |
| 2025 | Inverkehrbringen | Kälteanlagen (außer Kühler) GWP ≥ 2500, in sich geschlossene Kälteanlagen schon ab GWP 150; Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge GWP ≥ 750 – z. B. R-410A |
| 2026 | Service mit Frischware | Klimaanlagen und Wärmepumpen, Frischware GWP ≥ 2500 |
| 2026 | Inverkehrbringen | Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit F-Gasen jeder Art (Ausnahme nur aus Sicherheitsgründen) |
| 2027 | Inverkehrbringen | Monoblock-, steckerfertige und andere in sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen bis 50 kW, GWP ≥ 150 – z. B. R-32, R-410A |
| 2027 | Inverkehrbringen | Luft-Wasser-Splitsysteme ≤ 12 kW GWP ≥ 150 – z. B. R-32 und R-454B (Details zu R-32); Chiller ≤ 12 kW GWP ≥ 150; Chiller > 12 kW GWP ≥ 750 |
| 2029 | Inverkehrbringen | Luft-Luft-Splitsysteme ≤ 12 kW GWP ≥ 150 – hier endet R-32 in der Klimasplit-Klasse |
| 2029 | Inverkehrbringen | Splitsysteme > 12 kW GWP ≥ 750 – R-410A betroffen, R-32 (675) noch nicht |
| 2030 | Inverkehrbringen | Kälteanlagen (außer Kühler) GWP ≥ 150 – dann auch R-448A, R-449A, R-134a; übrige in sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen GWP ≥ 150 |
| Ende 2029 / Ende 2031 | Ende der Übergangsregel | Aufgearbeitetes bzw. recyceltes Kältemittel GWP ≥ 2500: in Kälteanlagen bis 31.12.2029, in Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 31.12.2031 |
| 2032 | Service mit Frischware | Ortsfeste Kälteanlagen (außer Kühlern), Frischware GWP ≥ 750 – z. B. R-410A, R-134a, R-407C, R-448A, R-449A. Aufgearbeitet oder recycelt bleibt erlaubt. Klimaanlagen und Wärmepumpen sind nicht betroffen. |
| 2032 | Inverkehrbringen | Chiller und Monoblock-Klimageräte/-Wärmepumpen ≤ 12 kW komplett F-Gas-frei |
| 2033 | Inverkehrbringen | Splitsysteme > 12 kW GWP ≥ 150 – damit endet R-32 auch in dieser Klasse |
| 2035 | Inverkehrbringen | Luft-Wasser- und Luft-Luft-Splitsysteme ≤ 12 kW komplett F-Gas-frei |
Vereinfachte Darstellung; maßgeblich sind Anhang IV und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/573 mit ihren genauen Gerätedefinitionen. Ausnahmen: Lassen Sicherheitsvorschriften am Standort kein niedrigeres GWP zu, darf abgewichen werden – das Gerät muss dann entsprechend gekennzeichnet sein (Art. 12 Abs. 15). Beim Mono-Split unter 3 kg gibt es diese Ausnahme nicht. Ortsfeste Zweikanalgeräte gelten als Split.
Zur Einordnung die GWP-Werte nach F-Gas-Verordnung für die gängigsten Kältemittel. Ob eine konkrete Anlage über einer Verbots- oder Prüfschwelle liegt, rechnet der GWP-Rechner aus Kältemittel und Füllmenge direkt aus:
| Kältemittel | GWP (F-Gas-VO) | Was wann greift |
|---|---|---|
| R-507A | 3985 | über 2500 – Service-Frischwareverbot seit 2025 (Kälte) |
| R-404A | 3922 | über 2500 – Service-Frischwareverbot seit 2025 (Kälte) |
| R-410A | 2088 | über 750 – Neugeräte-Verbote ab 2025 (Mono-Split < 3 kg), 2027 (Luft-Wasser-Split und Monoblock) und 2029; Service-Grenze ab 2032 nur in ortsfesten Kälteanlagen, nicht in Klimaanlagen und Wärmepumpen |
| R-407C | 1774 | über 750 – Service-Frischwareverbot ab 2032 in ortsfesten Kälteanlagen |
| R-448A / R-449A | 1386 / 1396 | über 750 – typische R-404A-Retrofit-Gase; Service-Frischwareverbot ab 2032 in ortsfesten Kälteanlagen, neue Kälteanlagen ab 2030 nicht mehr |
| R-134a | 1430 | über 750 – Service-Frischwareverbot ab 2032 in ortsfesten Kälteanlagen |
| R-32 | 675 | unter 750, über 150 – Neugeräte-Aus für Monoblock bis 50 kW und Luft-Wasser-Split ≤ 12 kW ab 2027, Luft-Luft-Split ≤ 12 kW ab 2029, Split > 12 kW ab 2033; Service bleibt erlaubt |
| R-1234yf | 0,501 | HFO – eigene kg-Schwelle bei der Dichtheitskontrolle; vom PFAS-Verfahren potenziell betroffen |
| R-290 (Propan) | 0,02 | natürliches Kältemittel |
| R-744 (CO₂) | 1 | natürliches Kältemittel |
| R-717 (Ammoniak) | 0 | natürliches Kältemittel |
Werte aus der Verordnung (EU) 2024/573: HFKW nach dem 4. IPCC-Sachstandsbericht, HFO und natürliche Kältemittel nach dem 6. Deshalb stehen für R-1234yf und R-290 hier andere Zahlen als in älteren Tabellen.
Die Tabellen oben zeigen die Stichtage, die im Alltag am häufigsten zählen – auf deine Anlage zugeschnitten sind sie nicht. Für die eine Anlage, vor der du gerade stehst, führen drei Fragen zum Ergebnis.
Dann greift kein Inverkehrbringungsverbot. Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen – verboten wird der Verkauf neuer Geräte und, zu späteren Terminen, das Nachfüllen mit frischem Kältemittel. Wer beides verwechselt, tauscht Anlagen aus, die noch Jahre laufen dürften.
Die Serviceverbote hängen an GWP-Schwellen, nicht am Namen des Kältemittels. R-404A (GWP 3.922) fällt früher als R-410A (2.088), und R-32 (675) fällt in dieser Runde gar nicht. Den Wert deines Kältemittels findest du in der GWP-Tabelle.
Sie entscheidet zusammen mit dem GWP über das CO₂-Äquivalent – und damit über das Prüfintervall. Enthält das Kältemittel HFO (z. B. R-454B, R-513A), zählt zusätzlich die kg-Menge des HFO-Anteils. Ausrechnen ohne Tabelle: GWP-Rechner.
Die Antwort, die für die meisten Bestandsanlagen herauskommt: weiterlaufen lassen, aber die Nachfüllfähigkeit im Blick behalten. Der Zeitpunkt zum Handeln ist nicht das Verbotsdatum, sondern der Tag, an dem die Anlage das erste Mal Kältemittel verliert. Ab dann ist die Frage nicht mehr theoretisch. Was das für die Planung heißt, steht im Handlungsplan weiter unten.
Die Verbotsfristen sagen, ob du eine Anlage noch nachfüllen darfst. Sie sagen nicht, wie oft du sie prüfen musst – das hängt an einer anderen Zahl, dem CO₂-Äquivalent. Beide werden im Alltag regelmäßig verwechselt, und die Rechnung ist in beiden Fällen dieselbe:
| CO₂-Äquivalent | Dichtheitskontrolle | mit Leckage-Erkennungssystem | R-404A ab | R-410A ab | R-32 ab |
|---|---|---|---|---|---|
| ab 5 t (hermetisch: ab 10 t) | alle 12 Monate | alle 24 Monate | 1,28 kg | 2,4 kg | 7,41 kg |
| ab 50 t | alle 6 Monate | alle 12 Monate | 12,75 kg | 23,95 kg | 74,08 kg |
| ab 500 t | alle 3 Monate | alle 6 Monate – System ist Pflicht | 127,49 kg | 239,47 kg | 740,75 kg |
Umrechnung mit GWP 3.922 (R-404A), 2.088 (R-410A) und 675 (R-32) nach AR4. Werte aufgerundet, damit die Schwelle sicher erreicht ist. Für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 (HFO wie R-1234yf) gelten zusätzlich Schwellen in Kilogramm: Prüfpflicht ab 1 kg HFO in der Füllung. Bei Gemischen greift das oft früher – R-454B ab 3,22 kg, R-513A ab 1,79 kg, R-454C ab 1,28 kg. Hermetisch geschlossene, gekennzeichnete Geräte in Wohngebäuden sind unter 3 kg befreit. Maßgeblich sind Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/573.
Was daran im Betrieb überrascht: Zwei baugleiche Anlagen mit derselben Füllmenge fallen je nach Kältemittel in völlig verschiedene Intervalle. Eine 3-kg-Anlage mit R-404A liegt bei 11,8 t und ist jährlich prüfpflichtig; dieselbe Anlage mit R-32 liegt bei 2,0 t und ist es nicht. Wer den Bestand nach Verbotsstufen sortiert, sollte ihn im selben Zug nach Prüfintervall sortieren – die beiden Listen sehen anders aus, als man erwartet. Für eine konkrete Anlage rechnet das der GWP-Rechner aus, für den ganzen Bestand in einem Durchgang der Kältemittel-Check; die Intervalle im Detail stehen unter Dichtheitsprüfung: Intervalle nach CO₂-Äquivalent.
Keine der Regelungen zwingt zum Stilllegen einer funktionierenden Anlage. Das Risiko ist die Leckage: Wenn frisches Kältemittel nicht mehr eingesetzt werden darf und die Anlage Kältemittel verliert, wird jede Reparatur zur Grundsatzentscheidung. Umso wichtiger werden dichte Anlagen und saubere Dichtheitskontrollen in den vorgeschriebenen Intervallen.
Für Kältemittel mit GWP ≥ 2500 gibt es eine Übergangsregel für recyceltes und aufgearbeitetes (regeneriertes) Material – die Frist richtet sich dabei nach dem Anlagentyp, nicht nach der Aufbereitungsart: Bei Kälteanlagen darf solches Material noch bis einschließlich 2029 zum Warten und Instandhalten eingesetzt werden, bei Klimaanlagen und Wärmepumpen bis einschließlich 2031 (Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/573). Voraussetzung: Das Material ist gekennzeichnet, und recyceltes Kältemittel setzt nur der Betrieb ein, der es rückgewonnen hat oder für den es rückgewonnen wurde. Das verschafft Zeit, ist aber kein Dauerzustand: Die Verfügbarkeit hängt davon ab, wie viel Material bei Stilllegungen tatsächlich rückgewonnen und aufgearbeitet wird – und die Preise dürften entsprechend reagieren.
Für viele Anlagen ist der Retrofit auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP eine Option – etwa der klassische Umstieg von R-404A auf ein Drop-in- oder Retrofit-Gemisch. Ob das technisch sinnvoll ist, hängt von Verdichter, Ölsorte, Dichtungen und Auslegung ab und muss je Anlage geprüft werden. Wichtig: Auch das Retrofit-Kältemittel sollte mit Blick auf die 750er-Grenze ab 2032 gewählt werden, sonst rüstet man in wenigen Jahren zweimal um.
Langfristig führt der Weg zu natürlichen Kältemitteln: Propan (R-290, GWP 0,02) bei Splitgeräten und steckerfertigen Kühlmöbeln, CO₂ (R-744, GWP 1) in der Gewerbe- und Supermarktkälte, Ammoniak (R-717, GWP 0) in der Industriekälte. Alle drei bringen eigene Anforderungen an Sicherheit und Auslegung mit – Stichwort Brennbarkeit, Drucklagen, EN 378 – und damit auch neuen Schulungsbedarf im Team. Einen vollständigen Überblick über die Ersatzstoffe mit Sicherheitsklassen und Entscheidungshilfe gibt der Beitrag Kältemittel-Alternativen: R32, R290, CO₂ & Co.; die konkreten GWP-Werte aller gängigen Kältemittel stehen in der GWP-Tabelle.
Die Grundlage für alles: eine vollständige Liste aller betreuten Anlagen mit Kältemittel, Füllmenge, GWP und CO₂-Äquivalent. Wer sein Anlagenbuch sauber führt, hat diese Daten bereits – und kann per Filter beantworten: Welche Kunden haben Anlagen mit GWP ≥ 2500? Welche Kälteanlagen trifft ab 2032 das Serviceverbot ab GWP 750?
Betreiber erfahren von den Verboten oft erst, wenn die Reparatur ansteht – der schlechteste Zeitpunkt. Wer seine Kunden vorher anspricht („Ihre Kühltheke läuft auf R-404A, das bedeutet konkret…“), positioniert sich als Partner statt als Überbringer schlechter Nachrichten. Und plant Umrüstungen dann, wenn es in den Betriebsablauf des Kunden passt.
Jede Bestandsanlage mit hohem GWP ist ein künftiges Projekt: Retrofit, Ersatzneubau oder Umstieg auf natürliche Kältemittel. Betriebe, die ihren Bestand kennen, können diese Projekte über Jahre verteilen statt sie im Krisenmodus abzuarbeiten – und sichern sich planbaren Umsatz.
Bestehende Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate gelten nur noch bis zum 12. März 2029 (ChemKlimaschutzV § 17). Wer danach weiterarbeiten will, braucht eine Auffrischung auf das neue Niveau – danach alle sieben Jahre. Wer die Schulung früh terminiert, vermeidet den Engpass, wenn 2028 alle gleichzeitig wollen.
Unabhängig von der F-Gase-Verordnung läuft bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA ein Beschränkungsverfahren für PFAS („Ewigkeitschemikalien“), das auch viele fluorierte Kältemittel betreffen könnte – einschließlich der HFO wie R-1234yf, die heute als Ersatzstoffe gelten. Der Ausgang ist offen, Termine stehen nicht fest. Seriös lässt sich dazu derzeit nur sagen: Wer bei Neuanlagen und Retrofits die Wahl hat, fährt mit natürlichen Kältemitteln auf der regulatorisch sichersten Schiene. Hintergründe zu fluorierten Treibhausgasen liefert das Umweltbundesamt in seinen F-Gase-FAQ.
Der erste Schritt kostet in der Praxis am meisten Überwindung: den eigenen Anlagenbestand GWP-genau zu kennen. In KlimaCraft steht der GWP-Wert je Anlage direkt am Datensatz – der Betrieb sieht auf einen Blick, welche Bestandsanlagen von welchem Serviceverbot betroffen sind. Kältemittel werden chargengenau gebucht, die Mengenbilanz entsteht automatisch, und CO₂-Äquivalent samt Prüfintervall rechnet die Software je Anlage von selbst aus. Die Bestandsanalyse aus Schritt 1 ist damit kein Projekt, sondern ein Filter.
KlimaCraft führt GWP, CO₂-Äquivalent und Kältemittel-Mengenbilanz je Anlage automatisch mit und filtert den Anlagenbestand nach den Verbotsstufen der Verordnung (EU) 2024/573. Sieh dir an, wie KlimaCraft GWP, CO₂e und Kältemittel-Mengenbilanz je Anlage automatisch führt – und du deinen Bestand in Sekunden nach Verbotsstufen filterst.
Kältemittel-Nachweis in KlimaCraft ansehen →Nicht im Sinne eines Serviceverbots. Für R-32 (GWP 675) gibt es kein Nachfüllverbot – Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen und nachgefüllt werden. Betroffen sind Neugeräte, gestaffelt nach Bauart und jeweils ab GWP 150: ab dem 1. Januar 2027 Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen bis 50 kW sowie Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW, ab dem 1. Januar 2029 Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW, ab dem 1. Januar 2033 Splitsysteme über 12 kW. Ab 2035 müssen Splitsysteme bis 12 kW komplett F-Gas-frei sein. Für den Betrieb heißt das: kein Handlungsdruck bei der Wartung, aber ein Zeitplan fürs Neugeschäft, der sich nach der Gerätebauart richtet.
Nein, nicht pauschal. Das Service-Verbot ab 2025 betrifft Frischware mit GWP ≥ 2500 in Kälteanlagen – R-410A liegt mit GWP 2088 darunter. In Klimaanlagen und Wärmepumpen gibt es für R-410A auch nach 2032 kein Serviceverbot. Betroffen ist R-410A bei Neugeräten: Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge dürfen seit 2025 nicht mehr mit Kältemitteln ab GWP 750 in Verkehr gebracht werden – maßgeblich ist die Füllmenge, nicht die Nennleistung. Bestandsanlagen dürfen weiterbetrieben und gewartet werden.
Ein Inverkehrbringungsverbot betrifft nur Neugeräte: Sie dürfen ab dem Stichtag nicht mehr mit dem betroffenen Kältemittel verkauft werden. Ein Serviceverbot betrifft Bestandsanlagen: Ab dem Stichtag darf beim Service kein frisches Kältemittel ab der GWP-Grenze mehr nachgefüllt werden. Die Anlage selbst darf weiterlaufen, solange sie dicht ist.
Seit 2025 darf beim Service an Kälteanlagen kein frisches Kältemittel mit GWP ≥ 2500 mehr eingesetzt werden – R-404A (GWP 3922) ist damit erfasst. Recyceltes bzw. aufgearbeitetes Kältemittel dieser GWP-Klasse bleibt übergangsweise nutzbar – bei Kälteanlagen bis Ende 2029, bei Klimaanlagen und Wärmepumpen bis Ende 2031. Mittelfristig bleiben Retrofit auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP oder der Umstieg auf natürliche Kältemittel.
Nur bis zum 12. März 2029. Bis dahin gelten alte Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate weiter; danach nur, wer seine Kenntnisse per Auffrischung auf das neue Niveau gebracht hat (ChemKlimaschutzV § 17, DVO (EU) 2024/2215). Ab dann ist alle sieben Jahre aufzufrischen.
Das ist offen. Bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA läuft ein separates Beschränkungsverfahren für PFAS, das auch viele fluorierte Kältemittel betreffen könnte – darunter HFO wie R-1234yf. Termine und Ausgang stehen nicht fest. Wer heute plant, sollte das Verfahren aber im Blick behalten.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand vom 30. September 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.