F-Gase & Recht

Kältemittelverbote 2025–2032: Der Zeitplan für R404A, R410A & Co.

Oliver TakensOT
Oliver Takens Entwickler von KlimaCraft · 10. Juli 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten
Illustration: Zeitplan der Kältemittelverbote 2025 bis 2032 mit GWP-Grenzen
Kurz zusammengefasst

Die EU-Verordnung 2024/573 zieht die Schrauben Jahr für Jahr an: Seit 2025 darf beim Service an stationären Kälteanlagen kein frisches Kältemittel mit GWP ≥ 2500 mehr eingesetzt werden, ab 2026 gilt das auch für Klimaanlagen. Parallel fallen nach und nach ganze Neugeräte-Klassen weg – vom „Kältemittelverbot 2025“ für R410A-Mono-Splits bis zu den GWP-150-Grenzen ab 2027. Wer welche Anlage betreut, sollte für jeden Kunden wissen: Welches Kältemittel steckt drin, welcher GWP, und ab wann greift welches Verbot?

Warum die Verbote kommen: der Phase-Down

Hinter allen Einzelverboten steckt ein Mechanismus: der Phase-Down. Die EU deckelt die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), die pro Jahr in Verkehr gebracht werden darf – gemessen in CO₂-Äquivalenten. Mit der novellierten F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 wird diese Quote drastisch schneller reduziert als bisher; der komplette HFKW-Ausstieg ist für 2050 vorgesehen.

Die Folge spürt jeder Betrieb schon heute im Einkauf: Kältemittel mit hohem GWP werden knapper und teurer, weil jedes Kilogramm die Quote stärker belastet. Die konkreten Service- und Inverkehrbringungsverbote sind sozusagen die Leitplanken, die den Markt in Richtung niedriger GWP-Werte und natürlicher Kältemittel drücken. Was die Verordnung darüber hinaus an Dokumentationspflichten mitbringt, haben wir im Überblicksartikel zur F-Gase-Verordnung 2024 zusammengefasst.

Inverkehrbringungsverbot vs. Serviceverbot – die wichtigste Unterscheidung

Kaum eine Verwechslung sorgt in Kundengesprächen für mehr Verwirrung als diese. Beide Verbotsarten haben völlig unterschiedliche Konsequenzen:

Inverkehrbringungsverbot: betrifft Neugeräte

Ab dem Stichtag dürfen neue Geräte der genannten Kategorie nicht mehr mit dem betroffenen Kältemittel verkauft werden. Für Bestandsanlagen ändert sich dadurch nichts – sie dürfen weiterlaufen, gewartet und repariert werden.

Serviceverbot: betrifft Bestandsanlagen

Ab dem Stichtag darf bei Wartung und Instandhaltung kein frisches Kältemittel oberhalb der GWP-Grenze mehr nachgefüllt werden. Auch hier gilt: Die Anlage selbst ist nicht verboten. Solange sie dicht ist und nichts nachgefüllt werden muss, kann sie weiterlaufen. Kritisch wird es erst bei einer Leckage – dann entscheidet die Verfügbarkeit von recyceltem oder aufgearbeitetem Kältemittel, ob die Anlage wirtschaftlich zu retten ist.

Wenn ein Kunde also fragt „Ist meine R404A-Kühltheke jetzt verboten?“, lautet die korrekte Antwort: Nein – aber frisches R-404A darfst du beim Service nicht mehr einsetzen, und das solltest du in deine Beratung einpreisen.

Der Zeitplan 2025–2032 im Überblick

Die wichtigsten Stichtage nach der Verordnung (EU) 2024/573, aufbereitet nach dem Merkblatt der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik:

JahrWas ist verbotenBetroffene Anlagen / GWP-Grenze
seit 2020InverkehrbringenGewerbliche Kühl- und Gefriergeräte mit Kältemitteln GWP ≥ 2500
2025Service mit FrischwareStationäre Kälteanlagen, Frischware GWP ≥ 2500 (mit Ausnahmen) – z. B. R-404A, R-507A
2025InverkehrbringenStationäre Kälteanlagen GWP ≥ 2500; Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge GWP ≥ 750 – z. B. R-410A
2026Service mit FrischwareKlimaanlagen, Frischware GWP ≥ 2500
2026InverkehrbringenHaushaltskühlgeräte GWP ≥ 150
2027InverkehrbringenLuft-Wasser-Splitsysteme ≤ 12 kW GWP ≥ 150 – z. B. R-32 und R-454B (Details zu R-32); Chiller ≤ 12 kW GWP ≥ 150; Chiller > 12 kW GWP ≥ 750
2029InverkehrbringenLuft-Luft-Splitsysteme ≤ 12 kW GWP ≥ 150 – hier endet R-32 in der Klimasplit-Klasse
2029InverkehrbringenSplitsysteme > 12 kW GWP ≥ 750 – R-410A betroffen, R-32 (675) noch nicht
2033InverkehrbringenSplitsysteme > 12 kW GWP ≥ 150 – damit endet R-32 auch in dieser Klasse
2029 / 2032Ende der ÜbergangsregelRecyceltes bzw. aufgearbeitetes Kältemittel GWP ≥ 2500 nur noch bis dahin für den Service nutzbar
2032Service mit FrischwareKälteanlagen, Frischware GWP ≥ 750 – dann auch z. B. R-410A, R-134a, R-407C betroffen
2032InverkehrbringenChiller ≤ 12 kW komplett F-Gas-frei
2035InverkehrbringenLuft-Wasser- und Luft-Luft-Splitsysteme ≤ 12 kW komplett F-Gas-frei

Vereinfachte Darstellung; maßgeblich sind die Anhänge der Verordnung (EU) 2024/573 mit ihren genauen Gerätedefinitionen und Ausnahmen. Quelle: Merkblatt „Die novellierte F-Gase-Verordnung“ der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (12/2024).

Zur Einordnung die GWP-Werte (AR4) der gängigsten Kältemittel. Ob eine konkrete Anlage über einer Verbots- oder Prüfschwelle liegt, rechnet der GWP-Rechner aus Kältemittel und Füllmenge direkt aus:

KältemittelGWP (AR4)Was wann greift
R-507A3985über 2500 – Service-Frischwareverbot seit 2025 (Kälte)
R-404A3922über 2500 – Service-Frischwareverbot seit 2025 (Kälte)
R-410A2088über 750 – Neugeräte-Verbote ab 2025 und 2029, Service-Grenze Kälteanlagen ab 2032
R-407C1774über 750
R-134a1430über 750
R-32675unter 750, über 150 – Neugeräte-Aus für Luft-Wasser-Split ≤ 12 kW ab 2027, Luft-Luft-Split ≤ 12 kW ab 2029, Split > 12 kW ab 2033; Service bleibt erlaubt
R-1234yf~4HFO – vom PFAS-Verfahren potenziell betroffen
R-290 (Propan)3natürliches Kältemittel
R-744 (CO₂)1natürliches Kältemittel
R-717 (Ammoniak)0natürliches Kältemittel

Was gilt für mein Kältemittel? Drei Fragen, dann weißt du es

Die Tabellen oben sind vollständig – aber nicht auf deine Anlage zugeschnitten. Für die eine Anlage, vor der du gerade stehst, führen drei Fragen zum Ergebnis.

1

Ist die Anlage schon in Betrieb?

Dann greift kein Inverkehrbringungsverbot. Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen – verboten wird der Verkauf neuer Geräte und, zu späteren Terminen, das Nachfüllen mit frischem Kältemittel. Wer beides verwechselt, tauscht Anlagen aus, die noch Jahre laufen dürften.

2

Wie hoch ist der GWP des Füllmittels?

Die Serviceverbote hängen an GWP-Schwellen, nicht am Namen des Kältemittels. R-404A (GWP 3.922) fällt früher als R-410A (2.088), und R-32 (675) fällt in dieser Runde gar nicht. Den Wert deines Kältemittels findest du in der GWP-Tabelle.

3

Wie groß ist die Füllmenge?

Sie entscheidet zusammen mit dem GWP über das CO₂-Äquivalent – und damit über das Prüfintervall, das ab sofort gilt. Ausrechnen ohne Tabelle: GWP-Rechner.

Die Antwort, die für die meisten Bestandsanlagen herauskommt: weiterlaufen lassen, aber die Nachfüllfähigkeit im Blick behalten. Der Zeitpunkt zum Handeln ist nicht das Verbotsdatum, sondern der Tag, an dem die Anlage das erste Mal Kältemittel verliert. Ab dann ist die Frage nicht mehr theoretisch. Was das für die Planung heißt, steht im Handlungsplan weiter unten.

Welches Prüfintervall deine Füllmenge auslöst

Die Verbotsfristen sagen, ob du eine Anlage noch nachfüllen darfst. Sie sagen nicht, wie oft du sie prüfen musst – das hängt an einer anderen Zahl, dem CO₂-Äquivalent. Beide werden im Alltag regelmäßig verwechselt, und die Rechnung ist in beiden Fällen dieselbe:

CO₂-Äquivalent (t CO₂e) = Füllmenge (kg) × GWP ÷ 1.000
CO₂-ÄquivalentDichtheitskontrollemit Leckage-ErkennungssystemR-404A abR-410A abR-32 ab
ab 5 t (hermetisch: ab 10 t)alle 12 Monatealle 24 Monate1,3 kg2,4 kg7,4 kg
ab 50 talle 6 Monatealle 12 Monate12,7 kg23,9 kg74,1 kg
ab 500 talle 3 Monatealle 6 Monate – System ist Pflicht127,5 kg239,5 kg740,7 kg

Umrechnung mit GWP 3.922 (R-404A), 2.088 (R-410A) und 675 (R-32) nach AR4. Für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 gelten abweichende Schwellen in Kilogramm. Maßgeblich sind Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/573.

Was daran im Betrieb überrascht: Zwei baugleiche Anlagen mit derselben Füllmenge fallen je nach Kältemittel in völlig verschiedene Intervalle. Eine 3-kg-Anlage mit R-404A liegt bei 11,8 t und ist jährlich prüfpflichtig; dieselbe Anlage mit R-32 liegt bei 2,0 t und ist es nicht. Wer den Bestand nach Verbotsstufen sortiert, sollte ihn im selben Zug nach Prüfintervall sortieren – die beiden Listen sehen anders aus, als man erwartet. Für eine konkrete Anlage rechnet das der GWP-Rechner aus; die Intervalle im Detail stehen unter Dichtheitsprüfung: Intervalle nach CO₂-Äquivalent.

Was heißt das für Bestandsanlagen?

Weiterbetrieb ist erlaubt – Nachfüllen wird das Problem

Keine der Regelungen zwingt zum Stilllegen einer funktionierenden Anlage. Das Risiko ist die Leckage: Wenn frisches Kältemittel nicht mehr eingesetzt werden darf und die Anlage Kältemittel verliert, wird jede Reparatur zur Grundsatzentscheidung. Umso wichtiger werden dichte Anlagen und saubere Dichtheitskontrollen in den vorgeschriebenen Intervallen.

Recyceltes und aufgearbeitetes Kältemittel als Übergang

Für Kältemittel mit GWP ≥ 2500 gibt es eine Übergangsregel für recyceltes und aufgearbeitetes (regeneriertes) Material – die Frist richtet sich dabei nach dem Anlagentyp, nicht nach der Aufbereitungsart: Bei stationären Kälteanlagen darf solches Material noch bis einschließlich 2029 zum Warten und Instandhalten eingesetzt werden, bei Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 2032 (Quelle: BFS-Merkblatt zur novellierten F-Gase-Verordnung). Das verschafft Zeit, ist aber kein Dauerzustand: Die Verfügbarkeit hängt davon ab, wie viel Material bei Stilllegungen tatsächlich rückgewonnen und aufgearbeitet wird – und die Preise dürften entsprechend reagieren.

Retrofit: umrüsten statt ersetzen

Für viele Anlagen ist der Retrofit auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP eine Option – etwa der klassische Umstieg von R-404A auf ein Drop-in- oder Retrofit-Gemisch. Ob das technisch sinnvoll ist, hängt von Verdichter, Ölsorte, Dichtungen und Auslegung ab und muss je Anlage geprüft werden. Wichtig: Auch das Retrofit-Kältemittel sollte mit Blick auf die 750er-Grenze ab 2032 gewählt werden, sonst rüstet man in wenigen Jahren zweimal um.

Natürliche Kältemittel: R-290, CO₂, Ammoniak

Langfristig führt der Weg zu natürlichen Kältemitteln: Propan (R-290, GWP 3) bei Splitgeräten und steckerfertigen Kühlmöbeln, CO₂ (R-744, GWP 1) in der Gewerbe- und Supermarktkälte, Ammoniak (R-717, GWP 0) in der Industriekälte. Alle drei bringen eigene Anforderungen an Sicherheit und Auslegung mit – Stichwort Brennbarkeit, Drucklagen, EN 378 – und damit auch neuen Schulungsbedarf im Team. Einen vollständigen Überblick über die Ersatzstoffe mit Sicherheitsklassen und Entscheidungshilfe gibt der Beitrag Kältemittel-Alternativen: R32, R290, CO₂ & Co.; die konkreten GWP-Werte aller gängigen Kältemittel stehen in der GWP-Tabelle.

Handlungsplan für Fachbetriebe

1. Bestand analysieren

Die Grundlage für alles: eine vollständige Liste aller betreuten Anlagen mit Kältemittel, Füllmenge, GWP und CO₂-Äquivalent. Wer sein Anlagenbuch sauber führt, hat diese Daten bereits – und kann per Filter beantworten: Welche Kunden haben Anlagen mit GWP ≥ 2500? Welche fallen 2032 unter die 750er-Grenze?

2. Kunden aktiv beraten

Betreiber erfahren von den Verboten oft erst, wenn die Reparatur ansteht – der schlechteste Zeitpunkt. Wer seine Kunden vorher anspricht („Ihre Kühltheke läuft auf R-404A, das bedeutet konkret…“), positioniert sich als Partner statt als Überbringer schlechter Nachrichten. Und plant Umrüstungen dann, wenn es in den Betriebsablauf des Kunden passt.

3. Umrüstung und Neubau als Geschäft begreifen

Jede Bestandsanlage mit hohem GWP ist ein künftiges Projekt: Retrofit, Ersatzneubau oder Umstieg auf natürliche Kältemittel. Betriebe, die ihren Bestand kennen, können diese Projekte über Jahre verteilen statt sie im Krisenmodus abzuarbeiten – und sichern sich planbaren Umsatz.

4. Zertifikate im Blick behalten

Bestehende Sachkunde-Zertifikate bleiben gültig, müssen aber spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung aufgefrischt werden – danach alle sieben Jahre. Wer die Auffrischung früh terminiert, vermeidet Engpässe, wenn alle gleichzeitig zur Schulung wollen.

PFAS: das nächste Verfahren läuft bereits

Unabhängig von der F-Gase-Verordnung läuft bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA ein Beschränkungsverfahren für PFAS („Ewigkeitschemikalien“), das auch viele fluorierte Kältemittel betreffen könnte – einschließlich der HFO wie R-1234yf, die heute als Ersatzstoffe gelten. Der Ausgang ist offen, Termine stehen nicht fest. Seriös lässt sich dazu derzeit nur sagen: Wer bei Neuanlagen und Retrofits die Wahl hat, fährt mit natürlichen Kältemitteln auf der regulatorisch sichersten Schiene. Hintergründe zu fluorierten Treibhausgasen liefert das Umweltbundesamt in seinen F-Gase-FAQ.

Der erste Schritt kostet in der Praxis am meisten Überwindung: den eigenen Anlagenbestand GWP-genau zu kennen. In KlimaCraft steht der GWP-Wert je Anlage direkt am Datensatz – der Betrieb sieht auf einen Blick, welche Bestandsanlagen von welchem Serviceverbot betroffen sind. Kältemittel werden chargengenau gebucht, die Mengenbilanz entsteht automatisch, und CO₂-Äquivalent samt Prüfintervall rechnet die Software je Anlage von selbst aus. Die Bestandsanalyse aus Schritt 1 ist damit kein Projekt, sondern ein Filter.

Welche deiner Anlagen trifft das nächste Verbot?

KlimaCraft führt GWP, CO₂-Äquivalent und Kältemittel-Mengenbilanz je Anlage automatisch mit und filtert den Anlagenbestand nach den Verbotsstufen der Verordnung (EU) 2024/573. Sieh dir an, wie KlimaCraft GWP, CO₂e und Kältemittel-Mengenbilanz je Anlage automatisch führt – und du deinen Bestand in Sekunden nach Verbotsstufen filterst.

Kältemittel-Nachweis in KlimaCraft ansehen →

Häufige Fragen

Nicht im Sinne eines Serviceverbots. R-32 liegt mit einem GWP von 675 unter der 750er-Grenze, an der die Service-Verbote hängen – Bestandsanlagen dürfen also weiterlaufen und weiter nachgefüllt werden. Betroffen sind ausschließlich Neugeräte, und zwar gestaffelt nach Bauart: Luft-Wasser-Splitsysteme bis 12 kW ab dem 1. Januar 2027, Luft-Luft-Splitsysteme bis 12 kW ab dem 1. Januar 2029, Splitsysteme über 12 kW ab dem 1. Januar 2033 – jeweils die GWP-150-Grenze. Ab 2035 muss die Klasse bis 12 kW komplett F-Gas-frei sein. Für den Betrieb heißt das: kein Handlungsdruck bei der Wartung, aber ein Zeitplan fürs Neugeschäft, der sich nach der Gerätebauart richtet.

Nein, nicht pauschal. Das Service-Verbot ab 2025 betrifft Frischware mit GWP ≥ 2500 in stationären Kälteanlagen – R-410A liegt mit GWP 2088 darunter. Betroffen ist R-410A bei Neugeräten: Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg Füllmenge dürfen seit 2025 nicht mehr mit Kältemitteln ab GWP 750 in Verkehr gebracht werden – maßgeblich ist die Füllmenge, nicht die Nennleistung. Bestandsanlagen dürfen weiterbetrieben und gewartet werden.

Ein Inverkehrbringungsverbot betrifft nur Neugeräte: Sie dürfen ab dem Stichtag nicht mehr mit dem betroffenen Kältemittel verkauft werden. Ein Serviceverbot betrifft Bestandsanlagen: Ab dem Stichtag darf beim Service kein frisches Kältemittel oberhalb der GWP-Grenze mehr nachgefüllt werden. Die Anlage selbst darf weiterlaufen, solange sie dicht ist.

Seit 2025 darf beim Service an stationären Kälteanlagen kein frisches Kältemittel mit GWP ≥ 2500 mehr eingesetzt werden – R-404A (GWP 3922) ist damit erfasst. Recyceltes bzw. aufgearbeitetes Kältemittel dieser GWP-Klasse bleibt übergangsweise nutzbar – bei stationären Kälteanlagen bis 2029, bei Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 2032. Mittelfristig bleiben Retrofit auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP oder der Umstieg auf natürliche Kältemittel.

Ja. Bestehende Zertifikate bleiben gültig, müssen aber spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 aufgefrischt werden – danach alle sieben Jahre.

Das ist offen. Bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA läuft ein separates Beschränkungsverfahren für PFAS, das auch viele fluorierte Kältemittel betreffen könnte – darunter HFO wie R-1234yf. Termine und Ausgang stehen nicht fest. Wer heute plant, sollte das Verfahren aber im Blick behalten.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand August 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.

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