Nicht der Anlagentyp entscheidet, sondern welches Kältemittel in welcher Menge im Kreislauf steckt. Bis 3 kg F-Gas reicht der kleine Kälteschein – heute Zertifikat A2, früher Kategorie II. Darüber brauchst du A1. Bei hermetisch geschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Systemen verschiebt sich die Grenze auf 6 kg. Und bei Propan-Geräten gilt eine eigene Logik, weil R-290 gar kein F-Gas ist. Die folgende Tabelle ordnet die gängigen Anlagentypen zu.
Zwei Größen bestimmen die Antwort, und sie sind nicht dasselbe: Die Füllmenge in Kilogramm entscheidet über das Zertifikat, das CO₂-Äquivalent über die spätere Dichtheitskontrollpflicht. Beide stehen hier nebeneinander, weil beide vom Kältemittel abhängen.
| Anlagentyp | typisches Kältemittel | GWP | typische Füllmenge | CO₂-Äquivalent | Zertifikat | Dichtheitskontrolle |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Monosplit Wohnraum | R-32 | 675 | 0,8–1,5 kg | 0,5–1,0 t | A2 | nein (< 5 t) |
| Multisplit klein | R-32 | 675 | 2–3 kg | 1,4–2,0 t | A2 | nein |
| Multisplit groß | R-32 | 675 | 4–6 kg | 2,7–4,1 t | A1 (über 3 kg) | nein |
| Multisplit Bestand | R-410A | 2.088 | 3–5 kg | 6,3–10,4 t | A1 | ja, alle 12 Monate |
| VRF / VRV | R-410A oder R-32 | 2.088 / 675 | 10–40 kg | ab 20,9 t (R-410A) | A1 | ja, ab 50 t alle 6 Monate |
| Kaltwassersatz | R-32, R-513A, R-1234ze | 675 / 631 / < 1 | 15–60 kg | stark abhängig vom Kältemittel | A1 | je nach CO₂e |
| Monoblock hermetisch | R-290 (Propan) | 3 | 0,15–0,3 kg | ≈ 0 t | siehe R-290-Sonderfall | nein (kein F-Gas) |
| Luft-Wasser-Wärmepumpe | R-290 | 3 | 1–2 kg | ≈ 0 t | siehe R-290-Sonderfall | nein (kein F-Gas) |
Füllmengen sind übliche Praxiswerte und je Hersteller und Leitungslänge verschieden – maßgeblich ist immer das Typenschild der Anlage. CO₂-Äquivalent = Füllmenge × GWP ÷ 1.000. Zur Kontrolle im Einzelfall: GWP-Rechner.
Die Zertifizierungsstufen kennen keine Anlagentypen. Sie kennen nur zwei Schwellen: 3 kg F-Gas im Kreislauf – und 6 kg, wenn die Anlage hermetisch geschlossen und als solche gekennzeichnet ist. Unterhalb dieser Grenzen genügt A2 für Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung. Darüber ist A1 erforderlich, das ohne Füllmengenbegrenzung gilt.
Der Haken bei Klimaanlagen: Splitgeräte gelten nicht als hermetisch geschlossen. Sie werden vor Ort verrohrt und befüllt, der Kältekreis wird also geöffnet. Damit greift die 3-kg-Grenze, nicht die 6-kg-Grenze – und genau hier liegt der häufigste Irrtum. Ein Betrieb, der glaubt, mit A2 bis 6 kg arbeiten zu dürfen, überschreitet seine Berechtigung bei einer größeren Multisplit-Anlage, ohne es zu merken.
Die zweite Verwechslung betrifft die Dichtheitskontrolle. Sie hängt nicht am Zertifikat, sondern am CO₂-Äquivalent: ab 5 t alle zwölf Monate, ab 50 t alle sechs, ab 500 t alle drei. Eine R-32-Anlage mit 4 kg braucht A1 (über 3 kg Füllmenge), ist aber mit 2,7 t CO₂e nicht prüfpflichtig. Eine R-410A-Anlage mit 2,5 kg braucht nur A2 – und ist mit 5,2 t prüfpflichtig. Die beiden Regeln laufen quer zueinander, und das überrascht regelmäßig. Die Intervalle im Detail stehen unter Dichtheitsprüfung: Intervalle nach CO₂-Äquivalent.
R-290 (Propan) ist kein fluoriertes Treibhausgas. Die Zertifizierungspflicht aus der F-Gase-Verordnung greift für diese Anlagen deshalb nicht unmittelbar – weder für die Dichtheitskontrolle noch für das Anlagenbuch. Wer daraus schließt, an einer Propan-Wärmepumpe dürfe jeder arbeiten, liegt aber falsch, und zwar aus drei Gründen:
Der praktisch häufigste Fall: ein werkseitig befüllter Monoblock, dessen Kältekreis hermetisch geschlossen im Außengerät sitzt und bei der Montage gar nicht geöffnet wird. Wer ein solches Gerät aufstellt und nur hydraulisch und elektrisch anschließt, greift nicht in den Kältekreis ein – dafür braucht es keinen Kälteschein. Sobald aber am Kreislauf gearbeitet wird, ändert sich das. Welches Kältemittel in welcher Wärmepumpe steckt, steht im Beitrag zu Kältemitteln in Wärmepumpen.
Wer aus dem SHK-, Elektro- oder Solarbereich in die Klimatechnik einsteigt, braucht mehr als einen Schein. Drei Dinge gehören zusammen, und zwei davon werden regelmäßig übersehen:
| Was | Wen es betrifft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Personenzertifikat A1 oder A2 | jeden Monteur, der am Kältekreis arbeitet | DVO (EU) 2024/2215, ChemKlimaschutzV |
| Betriebszertifizierung | den Betrieb als Ganzes – zusätzlich zum Personenzertifikat | ChemKlimaschutzV |
| Handwerksrechtliche Voraussetzungen | je nach Tätigkeit und Bundesland | Handwerksordnung |
Und die ehrliche Antwort für Privatpersonen: Ja, du darfst den Kälteschein machen – die Zulassung zum Lehrgang hängt nicht an einer Ausbildung. Nein, damit darfst du trotzdem nicht gewerblich installieren, weil der Betrieb zusätzlich zertifiziert sein muss und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen davon unberührt bleiben. Für die eigene Anlage im eigenen Haus gilt: Am Kältekreis eines F-Gas-Geräts darf ohne Sachkunde niemand arbeiten, auch nicht der Eigentümer. Wie der Einstieg ohne einschlägige Ausbildung aussieht, steht unter Kälteschein ohne Ausbildung.
Für einen Betrieb, der neu einsteigt und zunächst Wohnraum- und kleine Gewerbeklima macht, reicht A2 – und er ist günstiger und kürzer. Der Moment, in dem A1 unvermeidlich wird, kommt aber schneller, als die meisten planen: bei der ersten größeren Multisplit-Anlage über 3 kg, beim ersten VRF-Projekt, beim ersten Kaltwassersatz. Wer absehbar Gewerbekunden bedienen will, spart mit dem Umweg über A2 selten Geld, sondern verschiebt ihn nur.
Die zweite Überlegung ist die Frist: Wer heute A2 macht, hat brennbare Kältemittel bereits im Zertifikat. Wer noch Kategorie II aus der Zeit davor besitzt, braucht bis 12. März 2029 die Aufbauschulung. Kosten, Dauer und Anbieter je Zertifikat stehen im Kostenkapitel des Hauptratgebers, die Trägerübersicht unter Kälteschein-Anbieter, und der Unterschied zwischen kleinem und großem Schein unter kleiner und großer Kälteschein.
KlimaCraft hinterlegt je Monteur das Zertifikat samt Ablaufdatum und je Anlage Kältemittel und Füllmenge – und weist bei der Einsatzplanung darauf hin, wenn beides nicht zusammenpasst. Sieh dir an, wie Qualifikationen, Anlagen und Wartungen in einem System zusammenlaufen.
Anlagen mit Füllmenge und Kategorie verwalten →Bei weniger als 3 kg F-Gas im Kreislauf reicht Zertifikat A2, der frühere kleine Kälteschein. Splitanlagen gelten nicht als hermetisch geschlossen, weil der Kältekreis bei der Montage geöffnet wird – deshalb greift die 3-kg-Grenze und nicht die 6-kg-Grenze für hermetische Systeme. Eine typische Monosplit-Anlage mit 0,8 bis 1,5 kg R-32 liegt klar darunter. Bei größeren Multisplit-Anlagen über 3 kg brauchst du A1.
Zertifikat A1, den früheren großen Kälteschein. VRF-Systeme tragen typischerweise 10 bis 40 kg Kältemittel und liegen damit weit über der 3-kg-Grenze von A2. Mit R-410A erreichen sie ab rund 2,4 kg bereits die 5-Tonnen-Schwelle für die jährliche Dichtheitskontrolle und ab etwa 24 kg die 50-Tonnen-Schwelle für halbjährliche Prüfung.
R-290 ist kein F-Gas, die Zertifizierungspflicht aus der F-Gase-Verordnung greift also nicht unmittelbar. Ein werkseitig befüllter Monoblock, der nur hydraulisch und elektrisch angeschlossen wird, lässt sich ohne Kälteschein aufstellen. Sobald am Kältekreis gearbeitet wird, sieht es anders aus: Seit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 decken A1 und A2 ausdrücklich auch Kohlenwasserstoffe ab, Inhaber alter Kat.-I- und Kat.-II-Zertifikate dürfen nur noch bis zum 12. März 2029 ohne Aufbauschulung an brennbaren Kältemitteln arbeiten, und Arbeitsschutz sowie Herstellervorgaben verlangen ohnehin entsprechende Sachkunde.
Ab 3 kg F-Gas im Kreislauf. Bei hermetisch geschlossenen und entsprechend gekennzeichneten Systemen liegt die Grenze bei 6 kg. Darüber ist Zertifikat A1 erforderlich, das ohne Füllmengenbegrenzung gilt. Wichtig: Diese Grenze ist eine Kilogramm-Grenze und hat nichts mit der Dichtheitskontrollpflicht zu tun – die richtet sich nach dem CO₂-Äquivalent und kann schon bei deutlich kleineren Füllmengen greifen, wenn das Kältemittel einen hohen GWP hat.
Nein. Der Kälteschein ist personenbezogen und gehört dem Monteur. Zusätzlich braucht der Betrieb eine eigene Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV, und je nach Tätigkeit und Bundesland kommen handwerksrechtliche Voraussetzungen hinzu. Wer aus dem SHK- oder Elektrobereich einsteigt, sollte alle drei Punkte vor dem ersten Auftrag klären, nicht danach.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand August 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, die Verordnung (EU) 2024/573 sowie die ChemKlimaschutzV. Füllmengen und CO₂-Äquivalente sind Praxiswerte zur Orientierung; verbindlich ist das Typenschild der Anlage.