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Dichtheitsprüfungsprotokoll für Kälteanlagen: kostenlose Vorlage zum Download.

Ein Blatt für die Dichtheitskontrolle nach Verordnung (EU) 2024/573 – mit allen Angaben, die Artikel 7 verlangt. Inklusive CO₂-Äquivalent, ausgerechnetem Folgetermin, Zertifikatsnummer und dem Nachweis, woher das eingefüllte Kältemittel stammt.

Was auf dem Blatt steht
kostenlos
DichtheitsprüfungsprotokollPDF
Unterschrift Prüfer
Anlage, Kältemittel, Füllmenge, CO₂-Äquivalent
Prüfmethode, Messwerte, Ergebnis
Reparatur und Nachkontrolle nach 24 h bis 1 Monat
Kältemittelbewegungen und Herkunftsnachweis
Ohne Anmeldung. Fertig gestaltet, sofort zum Ausdrucken.
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Vorlage ohne Gewähr – an Anlagentyp und betriebliche Anforderungen anpassen.

Was in der Vorlage steckt

Die Felder sind nicht frei erfunden, sondern an den Pflichtangaben aus Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/573 entlanggebaut. Was dort steht, steht hier als Feld – und umgekehrt.

1

Anlage, Kältemittel und CO₂-Äquivalent

Betreiber, Aufstellort, Anlagentyp, Hersteller und Baujahr. Dazu Kältemittel, Füllmenge in Kilogramm und der GWP-Wert – und daraus das CO₂-Äquivalent. Erst diese Zahl bestimmt das Intervall, nicht die Kilogrammangabe.

2

Leckage-Erkennungssystem

Ein Ankreuzfeld mit Wirkung: Ist ein System vorhanden, verdoppelt sich der zulässige Abstand zwischen zwei Kontrollen.

3

Prüfmethode und Messwerte

Direkt oder indirekt, mit Gerätebezeichnung und Kalibriernachweis. Dazu die Druck- und Temperaturwerte, auf die sich das Ergebnis stützt.

4

Leckage, Reparatur und Nachkontrolle

Wird eine Undichtigkeit gefunden, läuft eine eigene Uhr: Die Nachkontrolle durch eine zertifizierte Person erfolgt frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit und spätestens innerhalb eines Monats nach der Reparatur. Dafür gibt es einen eigenen Block mit beiden Daten.

5

Kältemittelbewegungen und Herkunftsnachweis

Der Block, der in fast jeder Vorlage fehlt: Artikel 7 verlangt nicht nur die nachgefüllte Menge, sondern auch die Angabe, ob das Kältemittel neu, recycelt oder aufgearbeitet war – bei aufgearbeitetem Material mit Name und Anschrift des Betriebs beziehungsweise dessen Zertifikatsnummer. Dazu die rückgewonnene Menge, das ausführende Unternehmen und dessen Zertifikatsnummer.

Die Pflichtangaben nach Artikel 7 – und wo sie auf dem Blatt stehen

Die Verordnung zählt auf, was aufgezeichnet werden muss. Die folgende Zuordnung zeigt, welches Feld der Vorlage welche Pflicht erfüllt. Wer ein eigenes Formular nutzt, kann damit prüfen, ob etwas fehlt.

Was Artikel 7 verlangtFeld in der Vorlage
Menge und Art der enthaltenen fluorierten TreibhausgaseKältemittel, Füllmenge, GWP, CO₂-Äquivalent
Bei Installation, Instandhaltung, Wartung oder Leckage hinzugefügte MengenBlock Kältemittelbewegungen, Spalte „nachgefüllt“
Angabe, ob das Gas recycelt oder aufgearbeitet war, mit Anlage und ZertifikatsnummerSpalte „Herkunft“ mit Feld für Name und Anschrift
Rückgewonnene MengenSpalte „entnommen / rückgewonnen“
Identität des ausführenden Unternehmens einschließlich ZertifizierungsnummerKopfblock „Fachbetrieb“ und Unterschriftenzeile
Zeitpunkte und Ergebnisse der DichtheitskontrollenPrüfdatum, Ergebnis, nächster Termin
Bei Stilllegung: Maßnahmen zur RückgewinnungFeld „Außerbetriebnahme / Verbleib“

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren – vom Betreiber und in Kopie vom ausführenden Unternehmen.

Wie oft geprüft werden muss

Das Intervall hängt nicht an der Kilogrammzahl, sondern am CO₂-Äquivalent: Füllmenge mal GWP, geteilt durch 1000. Ein Leckage-Erkennungssystem verdoppelt jeden Abstand.

Füllmenge in CO₂-Äquivalentohne Erkennungssystemmit Erkennungssystem
ab 5 t (hermetisch: ab 10 t)alle 12 Monatealle 24 Monate
ab 50 talle 6 Monatealle 12 Monate
ab 500 talle 3 Monatealle 6 Monate

In Kilogramm umgerechnet liegen die Schwellen dort, wo die Praxis sie braucht – hier für die fünf häufigsten Kältemittel:

KältemittelGWPab 5 tab 50 tab 500 t
R-404A3.9221,3 kg12,7 kg127,5 kg
R-410A2.0882,4 kg23,9 kg239,5 kg
R-134a1.4303,5 kg35,0 kg349,7 kg
R-407C1.7742,8 kg28,2 kg281,8 kg
R-326757,4 kg74,1 kg740,7 kg

GWP-Werte nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573. Für andere Kältemittel rechnet der GWP-Rechner die Schwelle direkt aus.

Fünf Punkte, die in Dichtheitsprotokollen am häufigsten fehlen

Das CO₂-Äquivalent steht nicht drauf

Viele Formulare fragen nur die Füllmenge ab. Ohne die Umrechnung lässt sich weder das Intervall begründen noch belegen, dass die Anlage überhaupt kontrollpflichtig ist.

Der nächste Termin ist nicht ausgerechnet

Ein Protokoll ohne Folgetermin verlagert die Rechnung auf jemanden, der sie später nicht mehr nachvollziehen kann. Die Vorlage hat das Feld direkt neben dem Ergebnis.

Die Zertifikatsnummer fehlt

Nach Artikel 7 gehört die Identität des ausführenden Unternehmens samt Zertifizierungsnummer in die Aufzeichnung. Ein Name allein genügt nicht.

Die Herkunft des Kältemittels ist offen

Ob neu, recycelt oder aufgearbeitet: Die Angabe ist Pflicht, und bei aufgearbeitetem Material gehören Name und Anschrift des Betriebs dazu. Mit den auslaufenden Ausnahmen für hohe GWP-Werte wird dieses Feld wichtiger, nicht unwichtiger.

Nach der Reparatur wird nicht nachkontrolliert

Frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit, spätestens innerhalb eines Monats. Das ist die einzige ereignisgebundene Frist der Verordnung – und die, die im Alltag am leichtesten untergeht.

Wer aufbewahren muss – und zwar doppelt

Die Aufzeichnungspflicht liegt beim Betreiber. Er führt die Unterlagen und legt sie der Behörde auf Verlangen vor. Das ausführende Unternehmen ist damit aber nicht aus dem Schneider: Es muss eine Kopie ebenfalls mindestens fünf Jahre aufbewahren.

In der Praxis heißt das: Das Protokoll wird zweimal gebraucht, an zwei verschiedenen Orten, über fünf Jahre hinweg. Ein Blatt Papier, das nach dem Termin in einem Ordner beim Kunden verschwindet, erfüllt nur die Hälfte davon.

Warum die Vorlage als PDF kommt

Weil sie auf dem Klemmbrett landet und nicht im Textprogramm. Das Blatt ist so gesetzt, dass es beim Ausdruck auf A4 vollständig lesbar bleibt und genug Platz für Handschrift lässt. Wer Felder ändern will, kann die Struktur übernehmen – die Zuordnung oben zeigt, welches Feld welche Pflicht erfüllt.

Vom Blatt zur Akte, ohne Abtippen

KlimaCraft rechnet das CO₂-Äquivalent aus Kältemittel und Füllmenge selbst, kennt daraus das Intervall und legt jede fällige Anlage automatisch auf Wiedervorlage. Die Kontrolle wird auf dem Gerät dokumentiert, auch ohne Netz, und liegt danach in der Anlagenakte – mit Zertifikatsnummer, Herkunft des Kältemittels und Folgetermin. Fünf Jahre Aufbewahrung erledigt das System, nicht der Ordner.

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Häufige Fragen zur Vorlage

Die Pflicht greift ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent. Bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen beginnt sie erst ab 10 Tonnen. Umgerechnet auf die Füllmenge sind das bei R-410A rund 2,4 Kilogramm, bei R-134a rund 3,5 Kilogramm und bei R-32 rund 7,4 Kilogramm. Maßgeblich ist nicht die Kilogrammzahl, sondern das Produkt aus Füllmenge und GWP-Wert.

Mindestens fünf Jahre. Und zwar doppelt: Der Betreiber führt und verwahrt die Aufzeichnungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/573, und das ausführende Unternehmen bewahrt eine Kopie ebenfalls fünf Jahre auf. Dass beide Seiten in der Pflicht sind, wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Eine nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zertifizierte natürliche Person. Die Zertifikatsnummer gehört ins Protokoll – sie ist nach Artikel 7 ausdrücklich Teil der Pflichtangaben und fehlt in vielen Formularen.

Das einzelne Protokoll dokumentiert einen Vorgang. Die Verordnung verlangt darüber hinaus fortlaufende Aufzeichnungen je Einrichtung: enthaltene Menge und Art des Kältemittels, hinzugefügte und rückgewonnene Mengen, Herkunft bei recyceltem Material, alle Kontrolltermine mit Ergebnis. Die Protokolle sind die Belege, das Anlagenbuch ist die Akte.

Ja, sobald die Wärmepumpe ein F-Gas nach Anhang I oberhalb der Schwelle enthält. Entscheidend ist das Kältemittel, nicht die Bauart. Eine Wärmepumpe mit R-290 fällt nicht darunter, weil Propan kein fluoriertes Treibhausgas ist – dort gelten die Sicherheitsanforderungen an brennbare Kältemittel statt der F-Gas-Kontrollpflicht.

Nach der Reparatur einer Undichtigkeit muss eine zertifizierte Person nachkontrollieren, ob die Reparatur erfolgreich war – frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit und spätestens innerhalb eines Monats. Das ist die einzige ereignisgebundene Frist der Verordnung und gehört als eigener Block ins Protokoll.

Quellen

Hinweis: Diese Vorlage gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit der nationalen Umsetzung.