F-Gase & Recht

R32-Verbot: welche Anlagen wann betroffen sind – und welche gar nicht

Oliver TakensOT
Oliver Takens Entwickler von KlimaCraft · 18. August 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten
Illustration: Fristen fuer R32 in Neugeraeten bis 2035 mit GWP-Grenzen
Die kurze Antwort, und sie überrascht die meisten

R-32 wird nicht im Sinne eines Serviceverbots verboten. Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen und weiter nachgefüllt werden – auch nach 2030. Was endet, ist der Verkauf neuer Geräte bestimmter Klassen – und zwar gestaffelt: 2027, 2029 und 2033, je nach Bauart. Wer heute R-32-Anlagen im Bestand betreut, hat deshalb kein Wartungsproblem, sondern eine Planungsfrage fürs Neugeschäft.

Die Fristen, die R-32 tatsächlich betreffen

Die Verordnung (EU) 2024/573 verbietet nichts stoffbezogen. Sie setzt GWP-Grenzen je Gerätekategorie – und ob ein Kältemittel betroffen ist, ergibt sich daraus. R-32 hat einen GWP von 675. Damit liegt es über der 150er-Grenze und unter der 750er-Grenze, und genau das erklärt die gesamte Betroffenheit:

DatumRegelungGrenzeR-32 betroffen?
seit 2025Inverkehrbringen Mono-Splitgeräte mit weniger als 3 kg FüllmengeGWP ≥ 750nein (675 < 750)
ab 2027Inverkehrbringen Luft-Wasser-Splitsysteme ≤ 12 kWGWP ≥ 150ja – Split-Wärmepumpen bis 12 kW
ab 2029Inverkehrbringen Luft-Luft-Splitsysteme ≤ 12 kWGWP ≥ 150ja – Klima-Splitgeräte bis 12 kW
ab 2029Inverkehrbringen Splitsysteme > 12 kWGWP ≥ 750nein (675 < 750)
ab 2033Inverkehrbringen Splitsysteme > 12 kWGWP ≥ 150ja – damit endet R-32 auch in der großen Klasse
ab 2032Service mit Frischware, KälteanlagenGWP ≥ 750nein – Nachfüllen bleibt erlaubt
ab 2035Splitsysteme ≤ 12 kW komplett F-Gas-freialle F-Gasebereits durch 2027 und 2029 erledigt

Vereinfachte Darstellung nach den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/573, Stand August 2026. Der vollständige Zeitplan über alle Stoffe steht unter Kältemittelverbote 2025–2032.

Was daraus folgt, in zwei Sätzen: Für R-32 gibt es kein Serviceverbot – die Grenze, an der die Service-Verbote hängen, liegt bei GWP 750, und R-32 liegt mit 675 knapp darunter. Wer eine R-32-Anlage betreut, darf sie nach heutigem Stand über ihre gesamte Lebensdauer warten und nachfüllen. Betroffen ist ausschließlich das Neugeschäft, und dort gestaffelt nach Bauart: Luft-Wasser-Split bis 12 kW ab 2027, Luft-Luft-Split bis 12 kW ab 2029, Splitsysteme über 12 kW ab 2033. Die Unterscheidung Luft-Wasser gegen Luft-Luft ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden – sie kostet zwei Jahre Unterschied und betrifft ausgerechnet die beiden Gerätegruppen, die im Tagesgeschäft am häufigsten vorkommen.

Der häufigste Irrtum im Kundengespräch. „R-32 wird 2027 verboten“ hört man oft, und es ist genau die Hälfte richtig. Wer es einem Kunden gegenüber unkorrigiert stehen lässt, verkauft ihm möglicherweise eine Neuanlage, die er nicht braucht – oder verliert Vertrauen, wenn er es woanders nachliest. Der saubere Satz lautet: „In neuen Split-Wärmepumpen bis 12 kW ist R-32 ab 2027 nicht mehr zulässig, in neuen Klima-Splitgeräten bis 12 kW ab 2029. Ihre bestehende Anlage dürfen wir weiter warten und nachfüllen.“

Prüfpflicht: Wann eine R-32-Anlage kontrolliert werden muss

Unabhängig von jedem Verbot hängt an jeder F-Gas-Anlage die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/573 – und die richtet sich nicht nach dem Kältemittel, sondern nach dem CO₂-Äquivalent der Füllmenge. Für R-32 ergibt die Rechnung Füllmenge × 675 ÷ 1.000 folgende Schwellen:

Füllmenge R-32CO₂-ÄquivalentDichtheitskontrolletypische Anlage
1,0 kg0,68 tkeine PflichtMonosplit Wohnraum
3,0 kg2,03 tkeine PflichtMultisplit
7,4 kg5,0 tab hier alle 12 Monategrößere Multisplit / kleines VRF
20 kg13,5 talle 12 MonateVRF-System
74,1 kg50,0 tab hier alle 6 Monategroßes VRF, Kaltwassersatz

Mit installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle. Bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen beginnt die Pflicht erst bei 10 t CO₂e. Für eine konkrete Anlage rechnet das der GWP-Rechner aus.

Der Vergleich macht deutlich, warum die Umstellung von R-410A auf R-32 für Betreiber mehr gebracht hat als jede Verbotsdiskussion: Dieselbe Anlage mit R-410A (GWP 2.088) erreicht die 5-Tonnen-Schwelle bereits bei 2,4 kg – bei R-32 erst bei 7,4 kg. Viele Anlagen, die vorher jährlich prüfpflichtig waren, sind es nach dem Kältemittelwechsel nicht mehr.

Warum der Phase-down R-32 trotzdem betrifft – nur anders

Neben den Gerätekategorien läuft ein zweiter Mechanismus, und er wird in der Verbotsdiskussion meist übersehen: der Phase-down. Die Verordnung (EU) 2024/573 begrenzt nicht nur einzelne Anwendungen, sondern die Gesamtmenge an HFKW, die jährlich in der EU in Verkehr gebracht werden darf – gerechnet in Tonnen CO₂-Äquivalent, gestuft absteigend bis zum vollständigen Ausstieg. Diese Menge teilen sich alle F-Gase.

Für R-32 heißt das: Es ist von keinem Nachfüllverbot betroffen, aber es konkurriert mit jedem anderen HFKW um dieselbe schrumpfende Quote. Zwei Folgen davon sind im Betrieb spürbar, und beide gehören ins Kundengespräch:

Der Preis bewegt sich nach oben.Eine begrenzte Menge trifft auf eine Nachfrage, die nicht im gleichen Tempo sinkt. Wer Kältemittel als durchlaufenden Posten kalkuliert, sollte die Position in Wartungsverträgen mit einer Preisanpassungsklausel absichern – wie eine solche Klausel aussieht, steht im Ratgeber zum Wartungsvertrag für Klimaanlagen.
Recyclat gewinnt an Bedeutung.Rückgewonnenes und aufgearbeitetes Kältemittel zählt nicht gegen die Quote. Wer bei jeder Demontage sauber zurückgewinnt und dokumentiert, arbeitet damit an der eigenen Versorgungssicherheit – und an einer Mengenbilanz, die im Zweifel belegbar ist.

Die Konsequenz ist unspektakulär und trotzdem die wichtigste: Nicht das Verbot verknappt R-32, sondern die Quote. Wer seinen Bestand kennt und weiß, wie viel Kältemittel im Jahr durch seine Hände geht, kann das planen. Wer es nicht weiß, merkt es an der Rechnung.

Die Bestandsfrage: welche deiner Anlagen trifft welche Frist

Für einen Betrieb mit zweihundert betreuten Anlagen ist die eigentliche Arbeit nicht das Verstehen der Fristen, sondern das Zuordnen. Drei Fragen je Anlage genügen:

Welches Kältemittel und welche Füllmenge?Steht auf dem Typenschild. Daraus folgen CO₂-Äquivalent und Prüfintervall – und ob die Anlage überhaupt zu den Verbotsdiskussionen gehört.
Welche Gerätekategorie?Split bis 12 kW, Split über 12 kW, Monoblock, Kaltwassersatz, gewerbliche Kälte. Die Fristen hängen an der Kategorie, nicht an der Anwendung.
Wann steht der Austausch ohnehin an?Eine Anlage von 2016 wird vor 2035 ersetzt, egal was die Verordnung sagt. Nur bei Anlagen, deren geplantes Lebensende nach einer Frist liegt, entsteht überhaupt Handlungsbedarf.

Wer diese drei Angaben je Anlage geführt hat, beantwortet die Frage „was trifft mich wann“ in Minuten statt in Tagen – und kann sie im Kundengespräch belegen. Wer sie in Ordnern hat, sortiert im Zweifel zweihundert Mal von Hand. Wie eine solche Anlagenakte aussieht, steht beim digitalen Anlagenbuch und beim Kältemittel-Nachweis.

Umstieg und Retrofit: was geht und was nicht

Hier steht die wichtigste Aussage dieses Artikels, und sie ist eine Verneinung: Für R-32 gibt es keinen Retrofit-Bedarf. Da kein Serviceverbot greift, gibt es keinen rechtlichen Grund, eine funktionierende R-32-Anlage auf ein anderes Kältemittel umzustellen. Wer etwas anderes verkauft, verkauft eine Lösung für ein Problem, das nicht besteht.

Beim Neugeschäft ab 2027 stellt sich die Frage dagegen sehr wohl. Die beiden Alternativen für kleine Splitgeräte unterscheiden sich grundsätzlich:

R-32R-454BR-290 (Propan)
GWP675ca. 4663
SicherheitsgruppeA2LA2LA3
in Split ≤ 12 kW ab 2027/2029neinnein (466 > 150)ja
F-Gase-Pflichtenjajanein – kein F-Gas
Füllmengenbegrenzungnach Zertifikat und CO₂ewie R-32nach EN 378 und Aufstellungsart

Der Punkt, den die Tabelle sichtbar macht: R-454B löst das Problem für Splitsysteme bis 12 kW nicht – mit GWP 466 liegt es ebenfalls über der 150er-Grenze und fällt damit zu denselben Stichtagen heraus wie R-32: bei Luft-Wasser 2027, bei Luft-Luft 2029. Es ist der designierte Nachfolger von R-410A in Geräteklassen mit der 750er-Grenze, nicht der Nachfolger von R-32 in der 150er-Klasse. Für Splitsysteme bis 12 kW führt der Weg zu R-290 oder zu Geräten, die gar kein F-Gas mehr enthalten.

Und was technisch nicht geht: R-32 gegen R-290 zu tauschen ist kein Kältemittelwechsel, sondern ein Gerätewechsel. A2L und A3 sind verschiedene Sicherheitsgruppen mit verschiedenen Anforderungen an Bauteile, Elektrik, Zündquellenfreiheit und zulässige Füllmenge; Verdichter, Ventile und Sicherheitseinrichtungen sind nicht freigegeben, und die Aufstellungssituation muss neu bewertet werden. Ein „Drop-in“ existiert dafür nicht. Was beim Arbeiten mit Propan gilt, steht unter R290: Vorschriften und Sachkunde.

Dazu die Qualifikationsfrist, die parallel läuft: Inhaber alter Zertifikate der Kategorien I und II dürfen nur noch bis zum 12. März 2029 ohne Aufbauschulung an A2L-, A2- und A3-Kältemitteln arbeiten – also an R-32 ebenso wie an R-290. Details unter Zertifikate A1 bis E.

Was ab 2027 im Angebot steht – nach Anwendungsfall

Die Fristen sind abstrakt, die Angebotsentscheidung ist konkret. Vier Fälle decken den Großteil des Tagesgeschäfts ab:

Anwendungsfallbis 2026ab 2027Hinweis
Split-Wärmepumpe Luft-Wasser, ≤ 12 kWR-32ab 2027: R-290 oder F-Gas-freiA3: Aufstellungssituation und Füllmenge nach EN 378 prüfen
Klima-Splitgerät Luft-Luft, ≤ 12 kWR-32ab 2029: R-290 oder F-Gas-freizwei Jahre mehr Zeit als bei Luft-Wasser
Split / VRF > 12 kWR-32, R-454BR-32 bis 2032, danach GWP < 1502029 greift die 750er-Grenze – das trifft R-410A (2088), nicht R-454B (466); 2033 dann die 150er
Gewerbekälte, Kühlzelleje nach Leistungabhängig von der KategorieZeitplan über alle Stoffe: Kältemittelverbote

Die unterschätzte Konsequenz für den Betrieb steht nicht in der Tabelle: Wer ab 2027 kleine Splitgeräte anbietet, arbeitet zunehmend mit einem A3-Kältemittel. Das ändert nicht nur das Gerät, sondern die Arbeitsweise – Aufstellungsbewertung, Zündquellenfreiheit, Werkzeuge, Rückgewinnung, Lagerung. Und es ändert die Qualifikationsfrage: Bis zum 12. März 2029 dürfen Inhaber alter Kat.-I- und Kat.-II-Zertifikate ohne Weiteres an brennbaren Kältemitteln arbeiten, danach ist eine Aufbauschulung Pflicht. Wer heute Aufträge mit Blick auf 2028 kalkuliert, sollte die Schulung im selben Zug einplanen.

Die zweite Konsequenz betrifft das Ersatzteil- und Kältemittellager. Ein Betrieb, der drei Jahre lang parallel R-410A-Bestand, R-32-Bestand und R-290-Neugeschäft bedient, führt drei Kältemittel, drei Werkzeugsätze und drei Sätze Sicherheitsanforderungen. Das ist beherrschbar, aber es will geplant sein – und es ist ein guter Grund, den Anlagenbestand nach Kältemittel sortierbar zu halten statt in Ordnern.

Was das fürs Kundengespräch heißt

Drei Sätze, die jeder im Betrieb parat haben sollte, weil sie die drei häufigsten Kundenfragen beantworten:

„Muss ich meine Anlage austauschen?“– Nein. R-32 darf weiter gewartet und nachgefüllt werden; ein Serviceverbot gibt es nicht.
„Bekomme ich noch Kältemittel?“– Ja. R-32 ist vom Phase-down der Gesamtmenge betroffen wie alle F-Gase, aber nicht von einem Nachfüllverbot. Preissteigerungen sind wahrscheinlich, ein Versorgungsstopp nach heutigem Stand nicht.
„Was soll ich beim Neubau nehmen?“– Bei Split-Wärmepumpen bis 12 kW mit Blick über 2027 hinaus R-290 oder ein F-Gas-freies Gerät, bei Klima-Splitgeräten bis 12 kW gilt dasselbe ab 2029. Bei Systemen über 12 kW bleibt R-32 bis 2032 zulässig; ab 2033 gilt auch dort die GWP-150-Grenze.

Welche deiner Anlagen trifft welche Frist?

KlimaCraft führt Kältemittel, Füllmenge und CO₂-Äquivalent je Anlage automatisch mit und filtert den Bestand nach Verbotsstufen und Prüfintervall nach Verordnung (EU) 2024/573. Sieh dir an, wie aus zweihundert Anlagen in Ordnern eine Liste wird, die sich sortieren lässt.

Kältemittel-Nachweis ansehen →

Häufige Fragen zum R32-Verbot

Nicht als Stoff, und nicht zu einem einzigen Datum. Die Verordnung setzt GWP-Grenzen je Gerätekategorie, und R-32 fällt gestaffelt heraus: bei Luft-Wasser-Splitsystemen bis 12 kW ab dem 1. Januar 2027, bei Luft-Luft-Splitsystemen bis 12 kW ab dem 1. Januar 2029 und bei Splitsystemen über 12 kW ab dem 1. Januar 2033 – jeweils über die GWP-150-Grenze. Ein Serviceverbot gibt es für R-32 nicht: Die Service-Verbote hängen an der Grenze GWP 750, und R-32 liegt mit 675 darunter.

Ja. Die Stichtage 2027, 2029 und 2033 betreffen ausschließlich das Inverkehrbringen von Neugeräten. Bestandsanlagen dürfen weiterbetrieben, gewartet und mit frischem R-32 nachgefüllt werden, solange sie dicht sind. Auch das Service-Verbot ab 2032 für Frischware ab GWP 750 greift bei R-32 nicht.

Für Splitsysteme bis 12 kW nicht. R-454B hat einen GWP von rund 466 und liegt damit ebenfalls über der 150er-Grenze – es fällt also zu denselben Stichtagen heraus wie R-32, bei Luft-Wasser 2027 und bei Luft-Luft 2029. R-454B ist der Nachfolger von R-410A in Geräteklassen mit der 750er-Grenze. Für Splitsysteme bis 12 kW führt der Weg zu R-290 oder zu F-Gas-freien Geräten.

Praktisch nein. R-32 ist A2L, R-290 ist A3 – zwei verschiedene Sicherheitsgruppen mit verschiedenen Anforderungen an Bauteile, Elektrik, Zündquellenfreiheit und zulässige Füllmenge. Verdichter, Ventile und Sicherheitseinrichtungen sind für den Wechsel nicht freigegeben, und die Aufstellungssituation müsste nach EN 378 neu bewertet werden. Ein Drop-in existiert nicht. Da für R-32 ohnehin kein Serviceverbot gilt, besteht dafür auch kein Anlass.

Ab rund 7,4 kg Füllmenge. Die Pflicht hängt am CO₂-Äquivalent: Füllmenge mal GWP 675 geteilt durch 1.000 ergibt bei 7,4 kg genau 5 Tonnen – die Schwelle für die jährliche Dichtheitskontrolle. Bei 74,1 kg werden 50 Tonnen erreicht, ab dann ist halbjährlich zu prüfen. Mit installiertem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand August 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573 sowie nationale Durchführungsvorschriften.

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