R290 ist brennbar (A3), R32 schwer entflammbar (A2L), R410A nicht brennbar (A1). Aus der unteren Explosionsgrenze eines Stoffes leiten sich alle weiteren Zahlen ab: Der praktische Grenzwert ist schlicht 20 Prozent davon, und aus ihm folgen die Füllmengenstufen. Eine Gaswarnanlage wird gefordert, wenn die Konzentration in einem Raum den praktischen Grenzwert überschreiten kann – bei der Wärmepumpe im Garten also in aller Regel nicht, im Maschinenraum praktisch immer.
Die Kennung aus Buchstabe und Ziffer – in der Praxis auch Sicherheitsklasse genannt – beschreibt zwei voneinander unabhängige Eigenschaften. Der Buchstabe steht für die Giftigkeit, die Ziffer für die Entflammbarkeit. Beides wird nach ISO 817 beziehungsweise DIN EN 378-1 bestimmt. Die Begriffe Sicherheitsgruppe und Sicherheitsklasse meinen dasselbe; Normtexte und Herstellerunterlagen verwenden beide.
Arbeitsplatzgrenzwert von mindestens 400 ppm.
Alle gängigen Kältemittel der Kälte- und Klimatechnik liegen hier.
Arbeitsplatzgrenzwert unter 400 ppm.
Praktisch relevant nur bei Ammoniak (R717), das als B2L eingestuft ist.
Bei 60 °C und Normaldruck breitet sich keine Flamme aus.
R410A, R134a, R404A, R744 – nicht brennbar.
Flammenausbreitung ja, aber untere Explosionsgrenze über 3,5 Vol.-%, Verbrennungswärme unter 19.000 kJ/kg und Brenngeschwindigkeit höchstens 10 cm/s.
R32, R454B, R1234yf, R1234ze.
Klasse 2 ohne L erfüllt dieselben Kriterien, überschreitet aber die 10 cm/s. Klasse 3 liegt vor, wenn die untere Explosionsgrenze bei höchstens 3,5 Vol.-% liegt oder die Verbrennungswärme mindestens 19.000 kJ/kg beträgt – das trifft auf die Kohlenwasserstoffe zu. In der Massenschreibweise entsprechen die 3,5 Vol.-% rund 0,10 kg/m³; beide Angaben beschreiben dieselbe Grenze, nur in unterschiedlichen Einheiten. Die Sicherheitsklasse A3 steht damit für geringe Toxizität bei hoher Entflammbarkeit – dort liegen Propan (R290), Isobutan (R600a) und Propen (R1270).
Die entscheidende Zahl in dieser Tabelle ist die untere Explosionsgrenze in Kilogramm je Kubikmeter. Sie ist der Ursprung von allem, was danach kommt.
| Kältemittel | Gruppe | GWP | Untere Explosionsgrenze | Brenngeschw. | Praktischer Grenzwert |
|---|---|---|---|---|---|
| R-290 Propan | A3 | 3 | 0,038 kg/m³ | 46 cm/s | 0,008 kg/m³ |
| R-600a Isobutan | A3 | 3 | 0,043 kg/m³ | – | 0,008 kg/m³ |
| R-1270 Propen | A3 | 2 | 0,046 kg/m³ | – | 0,009 kg/m³ |
| R-1234yf | A2L | 4 | 0,289 kg/m³ | 1,5 cm/s | 0,058 kg/m³ |
| R-454C | A2L | 146 | 0,291 kg/m³ | 1,6 cm/s | – |
| R-454B | A2L | 466 | 0,301 kg/m³ * | – | 0,059 kg/m³ * |
| R-1234ze(E) | A2L | < 7 | 0,303 kg/m³ | ≈ 0 cm/s | 0,061 kg/m³ |
| R-32 | A2L | 675 | 0,307 kg/m³ | 6,7 cm/s | 0,061 kg/m³ |
| R-452B | A2L | 676 | 0,310 kg/m³ | 3,0 cm/s | – |
| R-455A | A2L | 145 | 0,423 kg/m³ | – | – |
| R-410A | A1 | 2.088 | nicht brennbar | – | 0,44 kg/m³ |
| R-134a | A1 | 1.430 | nicht brennbar | – | 0,25 kg/m³ |
| R-744 CO₂ | A1 | 1 | nicht brennbar | – | 0,10 kg/m³ |
| R-717 Ammoniak | B2L | 0 | – | – | 0,00035 kg/m³ |
GWP-Werte nach Anhang I beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2024/573; R-290, R-600a und R-1270 sind keine F-Gase und stehen dort nicht – ihre Werte stammen aus der Fachliteratur. Zu R-454C, R-452B und R-455A ließ sich der praktische Grenzwert in frei zugänglichen Quellen nicht eindeutig belegen, dort steht ein Strich. * Bei R-454B streuen die Angaben: untere Explosionsgrenze 0,301 bis 0,306 kg/m³, praktischer Grenzwert 0,039 bis 0,059 kg/m³. Im Zweifel gilt das Datenblatt des Herstellers.
Die Tabellen mit praktischen Grenzwerten wirken wie auswendig zu lernende Willkür. Sind sie nicht. Bei den Kältemitteln der Sicherheitsgruppen A2L und A3 gilt eine einfache Regel:
Für A2L und A3 ist der praktische Grenzwert 20 Prozent der unteren Explosionsgrenze. Gegenprobe: R32 0,307 × 0,2 = 0,061 ✓ · R290 0,038 × 0,2 = 0,008 ✓ · R1234yf 0,289 × 0,2 = 0,058 ✓.
Bevor gerechnet wird, muss die Anlage eingeordnet werden. Die DIN EN 378-1 unterscheidet vier Aufstellungsorte und drei Zugangskategorien.
Erst danach kommen die Stufen. Sie sind einfache Vielfache der unteren Explosionsgrenze:
| Kältemittel | Rechnung | Erste Stufe |
|---|---|---|
| R-290 (A3) | 4 × 0,038 | 0,152 kg |
| R-32 (A2L) | 4 × 1,5 × 0,307 | 1,842 kg |
| R-454B | 6 × 0,301 | 1,806 kg |
| R-454C | 6 × 0,291 | 1,746 kg |
| R-1234ze | 6 × 0,303 | 1,818 kg |
| R-452B | 6 × 0,310 | 1,860 kg |
| R-455A | 6 × 0,423 | 2,538 kg |
Für Haus-Wärmepumpen greift ergänzend die DIN EN/IEC 60335-2-40, die A3 im Innenbereich je nach Raumgröße und Aufstellhöhe deutlich enger begrenzt.
Bei Komfortanwendungen der Aufstellungsklassen I und II bleibt es nicht bei der Stufe. Dort tritt eine Formel hinzu, die Raumfläche und Aufstellhöhe berücksichtigt:
Darin ist UEG die untere Explosionsgrenze in kg/m³, A die Raumfläche in Quadratmetern und h0 die Aufstellhöhe: 0,6 m bei Bodenaufstellung, 1,0 m bei Fenstermontage, 1,8 m bei Wandmontage und 2,2 m beim Deckengerät.
Ein Rechenbeispiel, an dem sich das Prinzip zeigt: ein Hotelzimmer mit 12 m² Fläche, Deckengerät, R-32. Aus der Toxizität ergäbe sich eine zulässige Menge von 9 kg. Aus der Brennbarkeitsformel: 2,5 × 0,3071,25 × 2,2 × √12 = rund 4,35 kg. Maßgeblich ist der kleinere Wert – hier also die Brennbarkeit, nicht die Toxizität.
Die Aufstellhöhe wirkt dabei stärker, als man vermutet: Dasselbe Gerät an der Wand statt an der Decke senkt die zulässige Menge um knapp ein Fünftel.
Das ist die Frage, die am häufigsten gestellt wird – und die am seltensten mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet wird.
Der auslösende Tatbestand nach DIN EN 378-3 ist eindeutig formuliert: Ein Detektor ist erforderlich, wenn die Kältemittelkonzentration den praktischen Grenzwert nach Anhang C überschreiten kann. In Maschinenräumen muss er zusätzlich die Notlüftung starten.
Hier streuen die Quellen scheinbar – tatsächlich beschreiben sie unterschiedliche Dinge. Die Norm nennt eine Obergrenze, die Praxis arbeitet konservativer.
Anteil der unteren Explosionsgrenze, Skala 0 bis 50 %
Bei nicht brennbaren Kältemitteln gilt eine andere Logik: Dort liegt die Schwelle bei höchstens 50 Prozent des ATEL/ODL-Werts. Für CO₂ entspricht das rund 36,8 g/m³ oder etwa 1,8 Vol.-%; für ortsfeste Melder wird ein Wert um 8.000 ppm empfohlen.
Für die Sensorwahl gilt als Faustregel: Bei A1 genügt ein ppm-Sensor, bei A2L und A3 ist ein Sensor auf Basis der unteren Explosionsgrenze erforderlich, bei B2L werden beide gebraucht. Als Abdeckung je Gasmelder nennt das Merkblatt des Schweizerischen Verbands für Kältetechnik höchstens rund 60 Quadratmeter – eine Praxisangabe aus dem Schweizer Regelwerk, die sich als Planungsgröße eingebürgert hat.
Die Position entscheidet darüber, ob die Anlage im Ernstfall überhaupt auslöst. Maßgeblich ist die Dichte des Kältemittels im Verhältnis zu Luft: R-290, R-600a, R-1270, R-744 und die A2L-Gemische sind schwerer als Luft und sammeln sich am Boden, in Schächten und in Vertiefungen. Der Melder gehört deshalb bodennah und im tiefsten Punkt des betrachteten Bereichs; bei Untergeschossen ist mindestens ein Detektor im untersten Raum vorzusehen. Ammoniak ist der Gegenfall – es ist leichter als Luft und steigt auf.
Genauso wichtig ist, wo der Melder nicht hängt: nicht im direkten Luftstrom eines Ventilators, nicht hinter Verkleidungen und nicht dort, wo Reinigungsarbeiten ihn regelmäßig beaufschlagen.
Ein Punkt, der beim Einbau gern zugesagt und danach vergessen wird: Sensoren altern, driften und werden verschmutzt. Die Norm verlangt eine Instandhaltung der Einrichtung, ohne ein Intervall zu beziffern. In der Praxis hat sich eine monatliche Funktionskontrolle und eine jährliche Wartung mit Kalibrierung etabliert; die Herstellerangabe zur Standzeit des jeweiligen Sensorelements geht vor.
Für den Betrieb heißt das: Die Gaswarnanlage gehört mit eigenem Intervall in dieselbe Wartungsliste wie die Anlage, die sie überwacht – sonst hängt an der Kälteanlage eine Sicherheitseinrichtung, deren letzter Funktionsnachweis niemand benennen kann.
Die Begriffe werden durcheinandergeworfen, obwohl zwei verschiedene Regelwerke dahinterstehen.
Ein Kältemitteldetektor beziehungsweise eine Gaswarnanlage nach DIN EN 378-3 dient dem Personenschutz. Sie löst aus, bevor die Konzentration im Raum gefährlich wird, startet die Lüftung und schaltet die Anlage frei. Ihr Auslösepunkt bezieht sich auf die untere Explosionsgrenze beziehungsweise den ATEL/ODL-Wert.
Ein Leckage-Erkennungssystem im Sinne der Verordnung (EU) 2024/573 verfolgt einen anderen Zweck: den Klimaschutz. Es meldet den Verlust von Kältemittel, damit weniger davon in die Atmosphäre gelangt. Und es hat eine unmittelbare wirtschaftliche Folge: Ist ein solches System vorhanden und funktionsfähig, verdoppelt sich der zulässige Abstand zwischen zwei Dichtheitskontrollen – aus zwölf Monaten werden vierundzwanzig, aus sechs Monaten zwölf, aus drei Monaten sechs. Bei großen Anlagen rechnet sich das schnell.
Ein Gerät kann beides leisten, muss es aber nicht. Wer eine Gaswarnanlage aus Sicherheitsgründen einbaut, sollte prüfen lassen, ob sie zugleich die Anforderungen an ein Leckage-Erkennungssystem erfüllt – dann fällt die Verlängerung des Prüfintervalls ohne Zusatzkosten an. Die Intervalle im Einzelnen stehen im Beitrag zu den Prüfintervallen.
R-744 gehört zur Gruppe A1 und brennt nicht. Überwacht wird es trotzdem, aber aus einem anderen Grund: Es ist schwerer als Luft, sammelt sich in Senken und verdrängt Sauerstoff. Die Gefahr ist Erstickung, nicht Explosion.
Deshalb liegt der praktische Grenzwert mit 0,10 kg/m³ so niedrig, obwohl der Stoff harmlos wirkt. Wer eine CO₂-Anlage in einem Kellerraum oder einer Maschinenzentrale betreibt, braucht ein CO₂-Erkennungssystem – nur eben eines, das in ppm misst, und keines, das sich auf die untere Explosionsgrenze bezieht.
Ein Hinweis, der in der Praxis immer wieder für Diskussionen sorgt: Ein reiner Sauerstoffmangel-Melder ersetzt den Kältemitteldetektor nicht. Er schlägt erst an, wenn die Verdrängung bereits weit fortgeschritten ist, und er kann nicht zwischen Kältemittelaustritt und anderen Ursachen unterscheiden. Die Norm lässt ihn als Leckageanzeige nicht genügen.
Bei Wärmepumpen mit Propan kursieren feste Metermaße, als stünden sie in einer Norm. Das tun sie nicht.
Was der Leitfaden dagegen klar benennt, ist die Negativliste. Im Schutzbereich haben nichts zu suchen: Gebäudeöffnungen aller Art, also Fenster, Türen, Lichtschächte, Flachdachfenster und Ansaugöffnungen von Lüftungsanlagen; außerdem Grundstücksgrenzen, Geh- und Fahrwege, Bodenvertiefungen, offene Schächte und Kanaleinläufe.
Zündquellen sind ausnahmslos ausgeschlossen: offene Flammen, elektrische Betriebsmittel, Steckdosen, Lichtschalter, Leuchten, funkenbildende Werkzeuge und alle Gegenstände mit einer Oberflächentemperatur über 370 °C. Bei Servicearbeiten ist der Arbeitsbereich vor und während der Arbeiten mit einem zugelassenen Gasdetektor kontinuierlich zu überwachen. Ab einer Füllmenge von 5 kg nennt der Leitfaden einen gekennzeichneten, beschränkt zugänglichen Bereich.
Wie sich R290 im Betrieb sonst verhält – Kennwerte, Dokumentation, Phase-down – steht im Beitrag zu Kältemitteln in Wärmepumpen. Welches Mittel für welchen Anwendungsfall in Frage kommt, behandelt der Beitrag zu den Kältemittel-Alternativen.
Sobald ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, ist ein Explosionsschutzdokument Pflicht – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße und der Zahl der Beschäftigten. Der Zwei-Mann-Betrieb ist genauso betroffen wie das Industrieunternehmen.
Rechtsgrundlage sind die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung; die Gefährdungsbeurteilung selbst folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz und der BetrSichV, die Unterweisungspflicht aus der GefStoffV. Einschlägig sind ferner die Technischen Regeln für Gefahrstoffe der Reihe TRGS 720 bis 724 sowie mehrere TRBS.
Die praktisch wichtigste Aussage ist die, wann die Zoneneinteilung entfällt: bei Kältesätzen und Kompaktanlagen mit A2L oder A2, wenn alle Verbindungen auf Dauer technisch dicht sind, sowie bei technisch dichten Anlagen mit lösbaren Verbindungen, wenn Gaswarneinrichtung und Notlüftung vorhanden sind.
Die vertraute Regel lautete: Propan ist kein F-Gas, also greift die Zertifizierungspflicht nicht. Das war lange richtig. Seit dem 17. April 2026 ist es falsch.
Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 vom 6. September 2024, die neue Zertifikatskategorien einführt: Die Kategorien A1 und A2 umfassen ausdrücklich F-Gase und Kohlenwasserstoffe, dazu kommen eigene Kategorien für Kohlendioxid und für Ammoniak.
Die nationale Umsetzung, die novellierte Chemikalien-Klimaschutzverordnung, ist am 17. April 2026 in Kraft getreten. Die bisherige Kategorie I wird damit in die Kategorien A1, B und C aufgeteilt, und die Sachkundepflicht erstreckt sich seitdem auch auf Tätigkeiten mit Propan, Kohlendioxid, Ammoniak und den ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffen. Kenntnisse zu diesen Stoffen sind in der theoretischen und der praktischen Prüfung nachzuweisen.
Bestehende Bescheinigungen der alten Kategorie I bleiben bis zum 12. März 2029 gültig; danach ist die Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs erforderlich. Wer heute noch sagt, für R290 brauche es keinen Schein, arbeitet mit einer Rechtslage, die seit dem Frühjahr überholt ist. Den Überblick über die Zertifikate gibt der Beitrag zum Kälteschein.
KlimaCraft führt je Anlage das Kältemittel, die Füllmenge, die Sicherheitsgruppe und den Aufstellungsort. Daraus ergeben sich die Pflichten von selbst: das Prüfintervall bei F-Gasen, der Hinweis auf Aufstellungsgrenzen bei brennbaren Mitteln, und beim Monteur auf dem Gerät die Information, worauf er sich einstellen muss, bevor er hinfährt.
Anlagenverwaltung in KlimaCraft ansehen →Ja, aber schwer entflammbar. R32 liegt in der Sicherheitsgruppe A2L: geringe Toxizität, brennbar mit begrenzter Brenngeschwindigkeit. Die untere Explosionsgrenze liegt bei rund 0,307 kg pro Kubikmeter, die Brenngeschwindigkeit bei etwa 6,7 Zentimetern pro Sekunde. Zum Vergleich: Propan brennt mit rund 46 Zentimetern pro Sekunde, also etwa siebenmal so schnell.
Ja, deutlich. R290 ist Propan und liegt in Sicherheitsgruppe A3, also hochentzündlich. Die untere Explosionsgrenze beträgt rund 0,038 kg pro Kubikmeter – etwa ein Achtel des Werts von R32. Die Selbstentzündungstemperatur liegt bei etwa 470 °C, weshalb Bauteile im Umfeld 370 °C nicht erreichen dürfen.
Nein. R410A gehört zur Sicherheitsgruppe A1 und ist nicht brennbar. Seine Grenze in der Aufstellung ergibt sich nicht aus der Entflammbarkeit, sondern aus Toxizität und Sauerstoffverdrängung. Der praktische Grenzwert liegt bei 0,44 kg pro Kubikmeter. Der Ausstieg aus R410A kommt vom hohen GWP-Wert, nicht von der Brennbarkeit.
Der Buchstabe A steht für geringe Toxizität, also einen Arbeitsplatzgrenzwert von mindestens 400 ppm. Die Ziffer 2 steht für Brennbarkeit, das L für eine begrenzte maximale Brenngeschwindigkeit von höchstens 10 Zentimetern pro Sekunde. A2L ist damit keine eigene Klasse neben A2, sondern eine Untergruppe davon.
Die Frage enthält ein Missverständnis. A2L und R32 sind keine Alternativen, die man gegeneinander abwägt. A2L ist die Sicherheitsgruppe, R32 ein Stoff, der in diese Gruppe fällt. Ebenso liegen R454B, R454C, R455A, R452B, R1234yf und R1234ze in A2L.
Bei der typischen Monoblock-Wärmepumpe im Freien in der Regel nicht. Ein Detektor wird gefordert, wenn die Kältemittelkonzentration in einem Raum den praktischen Grenzwert überschreiten kann – im Freien kann sie das nicht, weil kein umschlossener Raum vorliegt. Anders liegt der Fall bei Innenaufstellung, im Maschinenraum oder wenn der Kältekreis in einen Aufenthaltsbereich führt. Maßgeblich bleibt immer die Montageanleitung des Herstellers.
Für R32 liegt die erste Stufe bei rund 1,84 kg. Sie errechnet sich aus vier Kubikmetern mal der unteren Explosionsgrenze von 0,307 kg pro Kubikmeter, multipliziert mit dem Faktor 1,5 für die Klasse 2L. Oberhalb dieser Stufe entscheidet zusätzlich die Raumgröße nach der Formel aus Anhang C der DIN EN 378-1, und der kleinere der beiden Werte gilt.
Ja, seit dem 17. April 2026. Bis dahin galt: Propan ist kein fluoriertes Treibhausgas, also greift die Zertifizierungspflicht nicht. Mit der novellierten Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die an diesem Tag in Kraft getreten ist, erstreckt sich die Sachkundepflicht auch auf Tätigkeiten mit Propan, Kohlendioxid, Ammoniak und HFO. Die bisherige Kategorie I wurde in die Kategorien A1, B und C aufgeteilt. Bestehende Bescheinigungen bleiben bis zum 12. März 2029 gültig, danach ist ein Auffrischungskurs nötig.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand September 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der DIN EN 378 in der jeweils gültigen Fassung, die Montage- und Betriebsanleitung des konkreten Geräts sowie die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.