Die Inbetriebnahme einer Kälte- oder Klimaanlage ist kein Formular, sondern eine Prüfkette. Drei Regelwerke greifen gleichzeitig ineinander: die DIN EN 378-2 für Festigkeit und Dichtheit, die Betriebssicherheitsverordnung mit der DGUV Regel 100-500 für die Prüfung vor Inbetriebnahme und die Verordnung (EU) 2024/573 für alles, was mit dem Kältemittel zu tun hat. Wer sie verwechselt, prüft doppelt oder gar nicht. Die Reihenfolge Festigkeit vor Dichtheit vor Befüllen ist dabei keine Gewohnheit, sondern Vorgabe.
Im Alltag laufen die Wörter durcheinander, und das ist keine Wortklauberei: An einem der drei Begriffe hängt die Gewährleistungsfrist.
Im Einzelnen: Die Montage endet, wenn die Anlage gebaut ist. Die technische Inbetriebnahme bedeutet, dass sie bestimmungsgemäß läuft und die Prüfkette abgeschlossen ist. Die technische Abnahme ist der messtechnische Nachweis, dass die Anlage das Vereinbarte leistet. Die rechtsgeschäftliche Abnahme nach VOB/B oder BGB ist die förmliche Anerkennung der Leistung – und der Punkt, an dem die Gewährleistungsfrist beginnt.
Die ersten drei Punkte sind Technik, der vierte ist Vertragsrecht. Eine Anlage kann technisch in Betrieb sein, ohne dass die rechtsgeschäftliche Abnahme erklärt wurde – und umgekehrt.
Die Farbmarken zeigen, aus welchem Regelwerk der jeweilige Schritt kommt. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten schiefläuft.
Bevor Druck auf die Anlage kommt, wird von außen geprüft: Aufstellung, Befestigung, Leitungsführung, Kennzeichnung, Schutzeinrichtungen. Die Norm enthält dafür in Anhang G eine Prüfliste für die äußere Sichtprüfung.
Der Nachweis, dass die Bauteile dem Druck standhalten. Werksgeprüfte Teile, die sicher abgesperrt werden können, müssen nicht erneut geprüft werden. Der Prüfdruck richtet sich nach dem zulässigen Druck PS der Anlage; der Wert steht in der Norm beziehungsweise auf dem Typenschild.
Erst jetzt, und zwar vor dem Befüllen mit Kältemittel. Prüfdruck 1 mal PS; niedrigere Drücke sind zulässig, wenn die Nachweisempfindlichkeit gleichwertig bleibt. Als Prüfmedium kommen Stickstoff, Helium und Kohlendioxid in Frage. Acetylen-Sauerstoff und Kohlenwasserstoffe dürfen aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden; Luft und Gasgemische sind nach dem Normwortlaut zu vermeiden, weil bestimmte Gemische gefährlich werden können.
Restfeuchte ist der stille Verdichterkiller. Als Enddruck werden in der Fachliteratur 250 bis 500 Micron genannt, also etwa 0,33 bis 0,65 mbar; viele Techniker ziehen bis 200 Micron. Beim Vakuumhaltetest gilt als Richtwert, dass der gemessene Wert den Referenzwert innerhalb von zehn Minuten nicht über das Doppelte übersteigen darf. Kleine Anlagen brauchen ein bis zwei Stunden, bei großen oder bei Wartungsfällen sind zwölf bis achtzehn Stunden normal.
Mit dem Befüllen wird die Anlage zur Einrichtung im Sinne der Verordnung. Kältemittelart und Füllmenge gehören in die Aufzeichnungen – aus ihnen ergibt sich das CO₂-Äquivalent und daraus der Takt der späteren Kontrollen.
Gemessen wird ausschließlich im stabilen Betriebszustand – ein Hinweis, den Herstellerprotokolle ausdrücklich enthalten. Werte, die während des Hochlaufs abgelesen wurden, sind wertlos und im Zweifel irreführend.
Hochdruck- und Niederdruckpressostat, Öldruckschalter, Druckentlastungseinrichtungen, bei brennbaren Kältemitteln zusätzlich Detektion und Not-Aus. Die Auslösepunkte gehören ins Protokoll, nicht nur ein Häkchen.
Die Prüfbescheinigungen, die Betriebsanleitung, die Kurzanweisung an der Anlage und die Einweisung des Betreibers. Alles, was in den Schritten davor gemessen wurde, gehört in das Inbetriebnahmeprotokoll – es ist der Beleg, dass die Prüfkette vollständig durchlaufen wurde. Ohne diesen Schritt ist die Anlage technisch fertig und formal unvollständig.
Das ist der Kern dieses Beitrags. Drei Vorgänge mit ähnlichem Namen, völlig unterschiedlicher Rechtsquelle und unterschiedlichem Zweck – und die häufigste Fehlerquelle bei der Inbetriebnahme.
| Druckfestigkeitsprüfung | Dichtheitsprüfung | Dichtheitskontrolle | |
|---|---|---|---|
| Rechtsquelle | DIN EN 378-2, 6.3.2 | DIN EN 378-2, 6.3.3 DGUV Regel 100-500 | VO (EU) 2024/573, Art. 5 Nachkontrolle: Art. 4 Abs. 5 |
| Zweck | Bauteil hält dem Druck stand | Anlage ist dicht, bevor Kältemittel hineinkommt | Klimaschutz: Emissionen im Betrieb begrenzen |
| Wann | einmalig, vor der Dichtheitsprüfung | einmalig, vor dem Befüllen | wiederkehrend, lebenslang |
| Takt | – | – | nach CO₂-Äquivalent: 12, 6 oder 3 Monate |
| Zustand | ungefüllt | ungefüllt, Inertgas | gefüllt, in Betrieb |
| Wer | Sachkundiger, je nach Größe befähigte Person oder ZÜS | Sachkundiger | nach Art. 10 zertifizierte Person |
| Nachweis | Prüfbescheinigung | Prüfbescheinigung, aufzubewahren | Eintrag in die Aufzeichnungen nach Art. 7 |
Dieser Satz steht in Leistungsbeschreibungen, in Montageanleitungen und in Softwaretexten. Er wird oft als Irrtum abgetan. Das ist er nicht – er ist veraltet, und zwar seit wenigen Wochen.
Die Regel stand in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007, der Durchführungsverordnung zu den Standardanforderungen an Dichtheitskontrollen. Der Wortlaut: „Neu installierte Systeme werden unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit kontrolliert.“ Diese Durchführungsverordnung galt neben der F-Gase-Verordnung fort – auch neben der Verordnung (EU) 2024/573.
Aufgehoben wurde sie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1444 vom 2. Juli 2026, wirksam ab dem 23. Juli 2026. Diese Verordnung besteht aus zwei Artikeln: Artikel 1 hebt die Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 auf, Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Eine Nachfolgeregelung zur Kontrolle nach Inbetriebnahme enthält sie nicht.
Die einzige ereignisgebundene Frist der Verordnung betrifft heute die Reparatur: Nach der Behebung einer Undichtigkeit ist frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit und spätestens innerhalb eines Monats durch eine zertifizierte Person nachzuprüfen, ob sie erfolgreich war. Das steht in Artikel 4 Absatz 5.
Für Kälteanlagen und Klimaanlagen gilt dieselbe Systematik – die Werte unterscheiden sich nach Bauart, nicht nach Bezeichnung. Und Richtwerte helfen nur mit ihrer Randbedingung: Ein Unterkühlungswert ohne Angabe der Verflüssigerbauart ist keine Information, sondern eine Falle.
| Messgröße | Randbedingung | Üblicher Bereich |
|---|---|---|
| Überhitzung Sauggas- minus Verdampfungstemperatur | thermostatisches Expansionsventil | 5 – 9 K |
| elektronisches Expansionsventil | 3 – 5 K | |
| Kapillarrohr / Festdüse | 10 – 20 K | |
| Splitanlage, Praxisangabe | 5 – 8 K | |
| Unterkühlung Verflüssigungs- minus Flüssigkeitstemperatur | luftgekühlter Verflüssiger ohne Zusatzmaßnahmen | unter etwa 1 K |
| Split- und Kompaktanlage mit Sammler oder Anstauung | 3 – 8 K | |
| mit separatem Unterkühler | bis etwa 10 K | |
| Vakuum | Enddruck beim Evakuieren | 250 – 500 Micron (0,33 – 0,65 mbar) |
| Eigenprüfung der Pumpe | 50 Micron nach max. 1 Minute |
Die Werte für Vakuum, Überhitzung und Unterkühlung sind Praxis- und Herstellerwerte, keine Normvorgaben. Sie streuen in der Fachliteratur, weil sie an unterschiedlichen Anlagentypen gemessen wurden. Im Zweifel gilt die Angabe des Herstellers, und gemessen wird nur im stabilen Betriebszustand.
Dazu kommen die Größen, die jedes brauchbare Protokoll aufnimmt: Saug- und Hochdruck, Verdampfungs- und Verflüssigungstemperatur, Stromaufnahme und Spannung des Verdichters, bei Frequenzumrichtern der eingestellte Frequenzbereich, sowie die Auslösepunkte der Sicherheitseinrichtungen.
Das Inbetriebnahmeprotokoll für Kälte- und Klimaanlagen als fertiges PDF: Anlagendaten, Messwertspalten, Übergabecheckliste und 30 Prüfpunkte. Kostenlos und ohne Anmeldung – als Prüfprotokoll direkt verwendbar.
Zur Vorlage →Hier hängen vier Qualifikationsbegriffe nebeneinander, die aus drei verschiedenen Rechtsgebieten stammen. Sie ersetzen einander nicht.
Die Kälteanlage ist im Sinne der Druckgeräterichtlinie eine Baugruppe – mehrere Druckgeräte, die zu einer funktionalen Einheit verbunden werden. Bei Einhaltung der DIN EN 378-2 besteht die Konformitätsvermutung, dass die grundlegenden Anforderungen der Druckgeräte- und der Maschinenrichtlinie erfüllt sind. Enthält die Baugruppe mindestens ein Druckgerät der Kategorie II oder höher, ist eine notifizierte Stelle einzubinden.
Zur Übergabemappe gehören neben dem Inbetriebnahmeprotokoll:
Die Einweisung selbst ist kein Vorlesen der Anleitung. Bewährt hat sich, den Betreiber die wesentlichen Handgriffe selbst ausführen zu lassen und die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen. Mängel werden im Beisein des Kunden ins Protokoll aufgenommen; die Abnahme wird dann zur Teilabnahme.
Mit der Übergabe endet die Inbetriebnahme und beginnt die Fortschreibung: Was ab jetzt an der Anlage passiert, gehört ins Anlagenbuch. Die Inbetriebnahme liefert dessen Ersteintrag.
Die Norm formuliert hier vorsichtig: Luft und Gasgemische sind zu vermeiden, weil bestimmte Gemische gefährlich sein können – der Sauerstoffanteil kann mit Kältemittelresten und Öl reagieren. Ein ausdrückliches Verbot gilt für Acetylen-Sauerstoff und Kohlenwasserstoffe. In der Praxis heißt das: Stickstoff nehmen.
Überhitzung und Unterkühlung sind erst im eingeschwungenen Zustand aussagekräftig. Werte aus den ersten Minuten führen zu falschen Ventileinstellungen.
Die Verordnung (EU) 517/2014 ist abgelöst. Die Schwellen in CO₂-Äquivalent – 5, 50 und 500 Tonnen – sind zwar unverändert geblieben. Neu sind dagegen die Kilogrammschwellen für die Stoffe des Anhangs II Gruppe 1, also für die HFO: Dort beginnt die Kontrollpflicht bereits ab 1 kg Füllmenge. Ein Protokoll, das nur die CO₂-Äquivalent-Schwellen kennt, übersieht diese Anlagen vollständig.
Ohne die Umrechnung aus Füllmenge und GWP steht der Folgetermin nicht fest. Der GWP-Rechner nimmt die Arbeit ab.
Die Unterweisungspflicht des Betreibers ist eigenständig und wiederkehrend. Eine unterschriebene Bestätigung bei der Übergabe ist der einzige Beleg, dass sie stattgefunden hat.
In KlimaCraft entsteht mit der Inbetriebnahme die Anlagenakte: Kältemittel, Füllmenge, CO₂-Äquivalent und daraus das Prüfintervall, Messwerte aus dem Protokoll, Prüfbescheinigungen und die Bestätigung der Einweisung. Der erste Folgetermin steht damit automatisch im Kalender – und nicht auf einem Zettel im Ordner.
Digitales Anlagenbuch ansehen →Nein, und die Verwechslung ist der häufigste Fehler in diesem Thema. Die Dichtheitsprüfung nach DIN EN 378-2 erfolgt einmalig vor dem Befüllen mit Kältemittel, mit Inertgas und bei einem Prüfdruck von 1 mal PS. Die Dichtheitskontrolle nach Verordnung (EU) 2024/573 ist etwas völlig anderes: eine wiederkehrende Emissionskontrolle an der gefüllten Anlage im Betrieb, deren Takt sich aus dem CO₂-Äquivalent ergibt.
Bis zum 22. Juli 2026 galt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007: Neu installierte Systeme waren unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit zu kontrollieren. Diese Durchführungsverordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1444 aufgehoben, wirksam ab dem 23. Juli 2026, ohne Nachfolgeregelung. Seitdem gilt: Die Verordnung (EU) 2024/573 kennt keine Frist, die an die Inbetriebnahme anknüpft. Die Pflicht aus Artikel 5 greift, sobald die Einrichtung die Schwellenmenge enthält – mit der Befüllung beginnt die Intervalluhr nach Artikel 5 Absatz 6. Die einzige ereignisgebundene Frist ist heute die Nachkontrolle nach einer Leckagereparatur nach Artikel 4 Absatz 5: frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit, spätestens innerhalb eines Monats.
Weil die Dichtheitsprüfung erst durchgeführt werden darf, wenn das Bauteil einer Druckfestigkeitsprüfung unterzogen oder durch eine Typprüfung verifiziert wurde. Die Reihenfolge steht so in der DIN EN 378-2 und ist keine Konvention, sondern Vorgabe. Wer zuerst auf Dichtheit prüft, prüft an einem Bauteil, dessen Festigkeit noch nicht nachgewiesen ist.
Zulässig sind Stickstoff, Helium und Kohlendioxid. Ausdrücklich nicht zulässig sind Acetylen-Sauerstoff-Gemische, Kohlenwasserstoffe sowie Luft und Gasgemische. Luft scheidet aus, weil der Sauerstoffanteil mit Kältemittelresten und Öl reagieren kann.
Nein. Entscheidend ist das Druck-Inhalts-Produkt des bestimmenden Druckgeräts. Liegt es bei einem Druckbehälter mit Gas über 200 bar mal Liter, muss eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen; darunter darf eine zur Prüfung befähigte Person prüfen. Bei Rohrleitungen mit brennbaren Gasen besteht Prüfpflicht ab DN größer 25 und PS größer 0,5 bar. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Prüfpflicht.
Die technische Inbetriebnahme bedeutet, dass die Anlage bestimmungsgemäß läuft. Die technische Abnahme ist der messtechnische Nachweis, dass sie das Vereinbarte leistet. Die rechtsgeschäftliche Abnahme nach VOB/B oder BGB ist noch einmal etwas anderes: die förmliche Anerkennung der Leistung, die die Gewährleistungsfrist in Gang setzt.
Das hängt vom Drosselorgan ab. Beim thermostatischen Expansionsventil liegen übliche Werte zwischen 5 und 9 Kelvin, beim elektronischen Expansionsventil zwischen 3 und 5 Kelvin, bei Kapillarrohr oder Festdüse zwischen 10 und 20 Kelvin. Für Splitanlagen wird häufig ein Band von 5 bis 8 Kelvin genannt. Herstellerangaben gehen vor, und gemessen wird nur im stabilen Betriebszustand.
Die Bescheinigung der Prüfung vor Inbetriebnahme ist nach der DGUV Regel 100-500 aufzubewahren; eine Frist ist dort nicht beziffert, üblich ist die Aufbewahrung über die Lebensdauer der Anlage. Für die Aufzeichnungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/573 gelten mindestens fünf Jahre – und zwar beim Betreiber und in Kopie beim ausführenden Unternehmen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand September 2026 vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der DIN EN 378-2, der Betriebssicherheitsverordnung und der Verordnung (EU) 2024/573 sowie die Vorgaben des Anlagenherstellers.